Im Ertragswertverfahren bestimmt die Restnutzungsdauer den Zeitraum, über den die Mieteinnahmen kapitalisiert werden.
Beim Ertragswertverfahren wird der nachhaltig erzielbare Reinertrag über die Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisiert; je kürzer die Restnutzungsdauer, desto geringer der Gebäudeertragswert.
Das Ertragswertverfahren ermittelt den Gebäudewert aus dem Barwert der zukünftigen Erträge. Die Restnutzungsdauer dient als Kapitalisierungszeitraum je kürzer die RND, desto niedriger der Barwertfaktor und damit der Gebäudeertragswert.
Gebäudeertragswert = Reinertrag × Barwertfaktor (abhängig von RND und Liegenschaftszins)
Der Barwertfaktor sinkt mit kürzerer Restnutzungsdauer. Bei einer RND von 50 Jahren und 5 % Liegenschaftszins: Faktor 18,26. Bei 25 Jahren RND: Faktor 14,09. Die kürzere RND drückt also den Gebäudeertragswert was für die Immobilienbewertung relevant ist, nicht aber direkt für die AfA Berechnung.
Für die steuerliche AfA Berechnung ist nicht der Ertragswert entscheidend, sondern die nachgewiesene Restnutzungsdauer. Das Ertragswertverfahren kann jedoch als Methode genutzt werden, um die wirtschaftliche Restnutzungsdauer plausibel zu begründen insbesondere wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische.
Ein Gebäude kann technisch noch 30 Jahre nutzbar sein, wirtschaftlich aber nur noch 15 Jahre sinnvoll vermietet werden können (z. B. wegen ungünstigem Grundriss oder schlechter Lage). Das Ertragswertverfahren erfasst diese wirtschaftliche Komponente besser als das Sachwertverfahren.
Geregelt in der ImmoWertV 2021, folgt das Verfahren einem festen Schema. Die Kernformel:
Ertragswert = Bodenwert + Gebäudeertragswert
Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Barwertfaktor (i, RND)
Die einzelnen Berechnungsschritte sind:
Immer dann, wenn die Mieteinnahmen den Wert bestimmen: bei Mehrfamilienhäusern, Mietwohngebäuden und Gewerbeimmobilien. Für selbstgenutzte EFH oder ETW ist eher das Sachwert- oder Vergleichswertverfahren üblich.
Für RND Gutachten ist das Ertragswertverfahren besonders interessant, wenn das Gebäude wirtschaftlich älter ist als technisch. Ein Haus in schwieriger Lage oder mit veraltetem Grundriss kann technisch noch Jahrzehnte stehen, ist aber wirtschaftlich kaum noch marktgängig. Genau diese Differenz bildet das Ertragswertverfahren ab.
| Kriterium | Ertragswertverfahren | Sachwertverfahren |
|---|---|---|
| Anwendungsfall | Reine Mietobjekte, Gewerbe | EFH, selbstgenutzte Immobilien |
| Datenbedarf | Marktmieten, Liegenschaftszins | NHK Tabellen, Baupreisindex |
| Wirtschaftliche Überalterung | Gut abbildbar | Nur eingeschränkt |
| Technischer Zustand | Indirekt über Kosten | Direkt über AWMF |
| Akzeptanz Finanzamt | Gut, besonders bei MFH | Gut, besonders bei EFH |
Jahresrohertrag (marktüblich): 48.000 Euro. Bewirtschaftungskosten (20 %): 9.600 Euro. Reinertrag: 38.400 Euro.
Bodenwert: 220.000 Euro. Liegenschaftszins: 4 %. Bodenanteil: 8.800 Euro.
Gebäudereinertrag: 38.400 minus 8.800 = 29.600 Euro.
RND laut Gutachten: 22 Jahre. Liegenschaftszins: 4 %. Barwertfaktor (rechnerisch, 4 %, 22 Jahre): 14,45.
Gebäudeertragswert: 29.600 × 14,45 = 427.720 Euro. Ertragswert gesamt: 427.720 + 220.000 = 647.720 Euro.
AfA auf Gebäudeanteil 427.720 Euro über 22 Jahre: 19.442 Euro/Jahr statt Standard AfA 8.554 Euro/Jahr.
Der Liegenschaftszins ist ein marktbasierter Zinssatz, der von Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet wird. Er gibt an, welche Verzinsung Käufer am jeweiligen Markt für vergleichbare Immobilien erzielen. Der Kapitalisierungszins ist ein allgemeiner Begriff für den Zinssatz, mit dem zukünftige Erträge auf ihren heutigen Barwert abgezinst werden. Im Ertragswertverfahren nach ImmoWertV wird der Liegenschaftszins als Kapitalisierungszins verwendet.
Eine grobe Überschlagsrechnung ist mit öffentlich zugänglichen Daten möglich: Liegenschaftszinsen veröffentlichen die Gutachterausschüsse der Städte und Kreise. Barwertfaktoren sind in der ImmoWertV tabelliert. Für einen finanzamtlich anerkannten Nachweis ist jedoch zwingend ein qualifizierter Sachverständiger erforderlich, der die Wertermittlung nach den anerkannten Regeln dokumentiert und unterschreibt.
Bei rein vermieteten Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, wo die erzielbare Miete den Wert maßgeblich bestimmt.
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