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Restnutzungsdauer Tabelle: Alle Gebäudetypen im Überblick

Die maßgeblichen Tabellen für die Gesamtnutzungsdauer aller Gebäudetypen nach BewG und ImmoWertV mit Modernisierungstabelle.

Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG

Diese Tabelle ist verbindlich für die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz und dient als Orientierung für steuerliche Zwecke:

GebäudetypGND (Jahre)
Ein- und Zweifamilienhäuser80
Mietwohngrundstücke / Mehrfamilienhäuser80
Wohnungseigentum (ETW)80
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnanteil überwiegt)80
Museen, Theater, Sakralbauten70
Büro- und Verwaltungsgebäude60
Banken, Geschäftsgebäude60
Garagen (Einzel-/Mehrfach)60
Kindergärten, Schulen, Hochschulen50
Wohn- und Pflegeheime50
Kauf-/Warenhäuser50
Krankenhäuser, Kliniken40
Hotels, Gastronomie40
Sport-/Tennishallen, Schwimmbäder40
Werkstätten, Industriebauten40
Lager-/Versandhallen40
Discounter, Autohäuser30
Reithallen, landw. Gebäude30

ImmoWertV Anlage 1: Gesamtnutzungsdauern

Die ImmoWertV definiert nahezu identische Werte, ergänzt um spezifischere Unterteilungen. Für die steuerliche Praxis sind die Unterschiede minimal.

Mindest Restnutzungsdauer

Nach § 185 Abs. 3 BewG beträgt die Mindest RND 30 % der Gesamtnutzungsdauer. Für ein Einfamilienhaus (GND 80 J.) also mindestens 24 Jahre. Diese Untergrenze gilt jedoch nur für die Grundsteuerbewertung, nicht für die einkommensteuerliche AfA.

Wie nutze ich die Tabelle?

  1. Gebäudetyp identifizieren → GND ablesen
  2. Gebäudealter berechnen (Bewertungsjahr − Baujahr)
  3. Rechnerische RND: GND − Alter
  4. Für eine genauere Berechnung: Restnutzungsdauer-Rechner
  5. Für das Finanzamt: Professionelles Gutachten

Wie liest man die RND Tabelle?

GND ablesen, Gebäudealter abziehen, fertig ist die rechnerische RND. Aber Vorsicht: Die GND ist ein Maximum, keine Garantie. Gut gepflegte Gebäude kommen nah ran, vernachlässigte liegen oft deutlich darunter.

Steuerlich ist die Tabelle der Startpunkt. Per Gutachten kann die tatsächliche RND davon abweichen: nach unten bei Mängeln, nach oben bei umfangreicher Modernisierung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Einfluss von Modernisierungen auf die Tabellenwerte

Modernisierungen verschieben das fiktive Baujahr nach vorne, die RND steigt. Wie stark, hängt von Art und Umfang ab (Punkte-Verfahren nach Anlage 2 ImmoWertV):

  • Geringe Modernisierung (1 bis 3 Punkte): Verschiebung des fiktiven Baujahrs um 0 bis 5 Jahre.
  • Mittlere Modernisierung (4 bis 6 Punkte): Verschiebung um 5 bis 15 Jahre, z. B. neue Heizung plus Fenster.
  • Starke Modernisierung (7 bis 12 Punkte): Verschiebung um 15 bis 30 Jahre, z. B. Vollmodernisierung mit Dach, Heizung, Fenster, Elektrik, Bädern.
  • Kernsanierung (13 bis 18 Punkte): Verschiebung auf nahezu neues Baujahr, RND kann fast GND erreichen.

Tabelle: Rechnerische RND nach Baujahr (1945 bis 2005) und Gebäudetyp

Bewertungsstichtag 2026. GND: Wohngebäude 80 Jahre, Bürogebäude 60 Jahre. Werte gerundet.

BaujahrEinfamilienhaus / MFH (GND 80 J.)Bürogebäude (GND 60 J.)Gewerbe/Industrie (GND 40 J.)
1945~0 bis 5 JahreAbgelaufenAbgelaufen
1955~9 JahreAbgelaufenAbgelaufen
1965~19 Jahre~0 bis 5 JahreAbgelaufen
1975~29 Jahre~9 JahreAbgelaufen
1985~39 Jahre~19 Jahre~0 bis 5 Jahre
1995~49 Jahre~29 Jahre~9 Jahre
2005~59 Jahre~39 Jahre~19 Jahre

Hinweis: Modernisierungen und Gebäudezustand können die tatsächliche RND erheblich von diesen Tabellenwerten abweichen lassen. Die Werte sind Ausgangspunkte, keine verbindlichen Steuerwerte.

Was tun wenn die eigene Immobilie nicht in die Tabelle passt?

Nicht jedes Gebäude lässt sich sauber einem Typ zuordnen. Gemischt genutzte Objekte, Spezialimmobilien, ungewöhnliche Bauweisen: Hier brauchen Sie einen Gutachter, der die GND sachgerecht festlegt und alle gebäudespezifischen Faktoren einbezieht.

Auch ohne passende GND vom Gutachterausschuss ist eine Bewertung möglich. Der Sachverständige greift dann auf ImmoWertV Anlage 1 und das Modernisierungsmodell (Anlage 2) zurück.

Die Mindest RND aus § 185 Abs. 3 BewG (30 % der GND) gilt nur für die Grundsteuerbewertung, nicht für die einkommensteuerliche AfA nach § 7 EStG. Für AfA Zwecke gibt es keine gesetzliche Untergrenze. In der Praxis werden Gutachten mit sehr kurzen RND (unter 10 Jahren) jedoch kritisch geprüft und erfordern eine besonders sorgfältige Begründung.

Ja, die Gesamtnutzungsdauern aus Anlage 22 BewG werden auch im Rahmen der Grundsteuerreform und der Bewertung nach § 185 BewG verwendet. Für die Einkommensteuer (AfA) sind sie Ausgangspunkt, von dem ein Gutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG abweichen darf.

Häufig gestellte Fragen

Aus Anlage 22 des Bewertungsgesetzes (BewG), ergänzt durch die ImmoWertV Anlage 1 und das Modernisierungsmodell (Anlage 2).

Ja. Umfassende Modernisierungen können die Restnutzungsdauer auf bis zu 90 % der GND anheben. Das fiktive Baujahr wird nach vorne verschoben.

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Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026