Das Finanzamt hat Ihr Gutachten abgelehnt? Kein Grund aufzugeben. Sie haben gute Rechtsmittel, und die BFH Rechtsprechung auf Ihrer Seite.
Wird der Einspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Die Erfolgsaussichten sind gut die BFH Rechtsprechung ist eindeutig vermieterfreundlich.
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Willkürliche Ablehnungen sind selten. Meistens stecken konkrete Mängel dahinter, die sich vermeiden lassen:
Fehlende individuelle Begutachtung: Ihr Gutachten muss auf das konkrete Gebäude eingehen. Eine reine Formel (Gesamtnutzungsdauer minus Alter) reicht nach BFH Rechtsprechung nicht. Das Objekt muss zumindest anhand von Fotos und einem detaillierten Fragebogen beurteilt worden sein.
Methodik nur oberflächlich dargestellt: Welches Verfahren wurde angewendet? Wie kommt der Gutachter zum Ergebnis? Wenn das Gutachten "Sachwertverfahren" nur als Schlagwort nutzt, ohne transparente Berechnungen zu zeigen, wird das Finanzamt nachhaken.
Modernisierungen ignoriert: Wurde das Gebäude kernsaniert oder wesentlich modernisiert, verlängert sich die Restnutzungsdauer. Ein Gutachten, das nachgewiesene Sanierungen übergeht, wird zu Recht beanstandet.
Gutachter-Qualifikation unklar: Auch nach Aufhebung des BMF Schreibens darf das Finanzamt die Sachkunde hinterfragen. Ohne erkennbare Fachqualifikation haben Sie es schwerer.
Ihr Gutachten wurde nicht anerkannt? Dann gehen Sie wie folgt vor:
Die wichtigste Frist im gesamten Verfahren ist die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Diese Frist gilt nach § 355 Abs. 1 AO und ist in der Regel nicht verlängerbar. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr geändert werden.
Beachten Sie: Als Bekanntgabe gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Ein Bescheid, der am Montag versandt wird, gilt damit am Donnerstag als bekanntgegeben. Die Monatsfrist läuft ab diesem Datum.
Wenn Sie einen Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erhalten haben, gibt es keine starre Einspruchsfrist, solange der Vorbehalt nicht aufgehoben ist. Sie können dann jederzeit einen Änderungsantrag stellen. Viele Bescheide für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden zunächst unter Vorbehalt gestellt, was Ihnen mehr Flexibilität gibt.
Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung haben Sie einen Monat Zeit, Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu erheben. Die Klage muss schriftlich eingelegt werden und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Bei einem fachlich korrekten Gutachten stehen die Chancen gut. Der BFH hat wiederholt bestätigt: Vermieter haben das Recht, per Sachverständigengutachten eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Das Finanzamt kann nicht einfach sagen "2 % über 50 Jahre reicht uns" und Ihr Gutachten beiseitelegen.
IX R 25/19 ist hier unmissverständlich: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gibt Ihnen eine echte Nachweismöglichkeit. Wenn Ihr Gutachten substanziiert begründet ist, muss das Finanzamt es berücksichtigen.
Aber: Weist das Gutachten tatsächlich handwerkliche Mängel auf, sollten Sie erst nachbessern lassen, bevor Sie vor das Finanzgericht ziehen. Ohne überzeugendes Gutachten nützt auch die beste Rechtslage wenig.
Ein Trost, falls es zum Rechtsstreit kommt: Gewinnen Sie, können Sie die Gutachtenkosten und die Verfahrenskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
Sehr hoch, wenn das Gutachten fachlich korrekt erstellt wurde. Die BFH Rechtsprechung stärkt die Position der Steuerpflichtigen deutlich.
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