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§ 7 EStG: Die Rechtsgrundlage für verkürzte Nutzungsdauer

Weniger Steuern auf Mieteinnahmen? § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG macht es möglich. Diese Norm erlaubt Ihnen, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen und so Ihre AfA zu erhöhen.

Der Gesetzestext

§ 7 Abs. 4 EStG regelt die Gebäudeabschreibung. Satz 1 legt die Regelsätze fest (2 %, 2,5 % oder 3 %). Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der Abweichung:

„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden."

Voraussetzungen für den Nachweis

Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für die kürzere Nutzungsdauer. Nach der aktuellen BFH Rechtsprechung (IX R 25/19, IX R 14/23) gilt:

  • Es ist jede sachverständige Methode zur Bestimmung der Restnutzungsdauer zulässig
  • Das Gutachten muss die tatsächlichen Gebäudeverhältnisse berücksichtigen
  • Eine rein rechnerische Ableitung (GND minus Alter) reicht nicht aus
  • Das BMF Schreiben vom 22.02.2023 wurde im Dezember 2025 aufgehoben die strengen Anforderungen gelten nicht mehr

Rechtsfolgen

Wird eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen, berechnet sich die AfA als:

Jährliche AfA = Gebäudewert ÷ nachgewiesene Restnutzungsdauer

Die verkürzte AfA gilt ab dem Jahr der erstmaligen Geltendmachung und wirkt für die gesamte Restnutzungsdauer. Bei einer RND von 20 Jahren ergibt sich ein AfA Satz von 5 % gegenüber den standardmäßigen 2 %.

Wahlrecht des Steuerpflichtigen

Die verkürzte Nutzungsdauer ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. Der Steuerpflichtige kann jederzeit zur regulären AfA zurückkehren. In der Praxis ist dies allerdings selten sinnvoll, da die verkürzte AfA fast immer vorteilhafter ist.

Abgrenzung zu anderen AfA Formen

Die verkürzte Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 ist unabhängig von der degressiven AfA und der Sonder AfA § 7b. Sie kann allerdings nicht parallel zur degressiven AfA angewendet werden es gilt ein Entweder-Oder-Prinzip.

§ 7 Abs. 4 Satz 1: Der Standard (2 Prozent)

Satz 1 legt die Standard-Abschreibung fest: 2 % pro Jahr für Wohngebäude ab Baujahr 1925, also rechnerisch 50 Jahre Nutzungsdauer. Ältere Gebäude (vor 1925) kommen auf 2,5 % (40 Jahre). Betrieblich genutzte Gebäude nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG werden mit 3 % abgeschrieben.

Das Problem dabei: Diese Pauschalwerte sind reine Vereinfachungen. Sie sagen nichts über den tatsächlichen Zustand Ihres Gebäudes aus. Ein Gründerzeithaus mit undichtem Dach und maroder Elektrik hat keine 50 Jahre Restnutzungsdauer, ein kernsanierter Altbau dagegen vielleicht sogar mehr. Genau hier setzt Satz 2 an.

§ 7 Abs. 4 Satz 2: Der Sonderweg (Gutachten)

Satz 2 gibt Ihnen das Recht, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen und entsprechend mehr abzuschreiben. Bewusst steht im Gesetz nur "nachweisen", keine Methodenvorgabe, kein vorgeschriebenes Verfahren.

Der BFH hat das in IX R 25/19 und IX R 14/23 bestätigt: Jede sachverständig begründete Methode ist zulässig. Sie tragen zwar die Beweislast, aber die Anforderungen sind nach aktueller Rechtsprechung nicht überzogen. Ein methodisch korrektes Gutachten reicht.

§ 7 Abs. 5a: Degressive AfA für Wohngebäude

Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 wurde § 7 Abs. 5a EStG eingeführt, der eine degressive Abschreibung für neue Wohngebäude ermöglicht. Der Satz beträgt 5 % im ersten Jahr auf die Herstellungskosten oder den Anschaffungspreis. Der Satz verringert sich in den Folgejahren entsprechend der degressiven Methode.

Wichtig: Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG und die verkürzte Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG schließen sich gegenseitig aus. Ein Steuerpflichtiger muss sich für eine der beiden Methoden entscheiden. Bei Bestandsgebäuden mit erheblichem Instandhaltungsrückstau ist die verkürzte Restnutzungsdauer in der Regel vorteilhafter.

Geschichte des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Eigentlich gibt es § 7 Abs. 4 Satz 2 in dieser Form seit 1977. Jahrzehntelang spielte er kaum eine Rolle, die Finanzverwaltung setzte hohe Hürden, und kaum ein Vermieter wagte den Nachweis. Das änderte sich erst 2021 mit dem BFH Urteil IX R 25/19. Seitdem haben tausende Vermieter von der verkürzten AfA profitiert.

Als das BMF 2023 mit einem restriktiven Schreiben gegensteuern wollte, scheiterte es am BFH. Seit der Aufhebung im Dezember 2025 ist die Lage klar: Ihr Recht auf Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer ist gesetzlich verankert und höchstrichterlich abgesichert.

Wie § 7 EStG in der Praxis angewendet wird

So läuft es in der Praxis ab:

  1. Sie beauftragen einen qualifizierten Sachverständigen mit einem Restnutzungsdauer Gutachten.
  2. Der Gutachter ermittelt die tatsächliche Restnutzungsdauer, Baualter, Zustand, Modernisierungen und wirtschaftliche Faktoren fließen ein.
  3. Sie tragen die ermittelte Restnutzungsdauer in Ihre Steuererklärung ein (Anlage V, Zeile AfA Gebäude) und fügen das Gutachten bei.
  4. Das Finanzamt prüft. In rund 97 % der Fälle wird das Gutachten ohne Rückfragen oder nach kurzer Stellungnahme anerkannt.
  5. Die höhere AfA mindert Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und damit Ihre Einkommensteuer.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Eine geplante Streichung im Jahressteuergesetz 2024 wurde nicht beschlossen. Die Norm gilt unverändert fort.

Der Nachweis erfordert eine sachverständige Begründung. Das heißt: ja, ein qualifiziertes Gutachten ist der sicherste Weg.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ist der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig (offene Einspruchsfrist) oder steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann ein Gutachten nachträglich für vergangene Jahre geltend gemacht werden. Die steuerliche Beratung durch einen Steuerberater ist in diesen Fällen empfehlenswert.

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen. Der BFH hat klar entschieden, dass ein methodisch korrektes Gutachten vom Finanzamt nicht ohne eigene Begründung abgelehnt werden kann. In der Praxis führt ein fundierter Einspruch mit ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen in der großen Mehrheit der Fälle zur Anerkennung.

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Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026