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BMF Schreiben aufgehoben: Was sich jetzt für Vermieter ändert

Das restriktive BMF Schreiben vom 22.02.2023 ist nach dem BFH Urteil IX R 14/23 Geschichte. Kein Bausubstanzgutachten mehr nötig, freie Methodenwahl bestätigt.

22. Januar 2026 · Aktualisiert: 27. März 2026

Das BMF Schreiben vom 22. Februar 2023 ist Geschichte. Der BFH hat in IX R 14/23 die verschärften Gutachten-Anforderungen als rechtswidrig verworfen, und das BMF musste nachziehen. Wenn Sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen wollen, wird das jetzt deutlich einfacher.

Zusammenfassung: Was ist passiert?

Im Februar 2023 veröffentlichte das BMF ein Schreiben, das strenge Anforderungen an Restnutzungsdauer Gutachten stellte. Insbesondere verlangte es Bausubstanzgutachten mit Vor Ort Besichtigung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Im Dezember 2024 entschied der Bundesfinanzhof im Verfahren IX R 14/23, dass diese Anforderungen keine Grundlage im Gesetz haben. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG verlangt ausdrücklich kein bestimmtes Gutachtenformat. Daraufhin wurde das BMF Schreiben aufgehoben.

Auf den Punkt gebracht

Das BMF versuchte, die freie Methodenwahl einzuschränken. Der BFH hat das gestoppt. Vermieter können jetzt wieder jede geeignete Methode nutzen, um eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen – ohne zwingenden Ortstermin und ohne Bausubstanzgutachten.

Das BMF Schreiben vom 22.02.2023

Warum gab es dieses Schreiben überhaupt? Nach dem Grundsatzurteil BFH IX R 25/19 reichten immer mehr Vermieter erfolgreich Gutachten ein. Die Finanzverwaltung wollte die Hürden wieder hochsetzen.

Allerdings war das Schreiben nur eine Verwaltungsanweisung, es band die Finanzämter, hatte aber nicht den Rang eines Gesetzes. Gerichte mussten sich daran nicht halten. Genau dieser Unterschied wurde ihm am Ende zum Verhängnis.

Was das BMF Schreiben vorschrieb

Die verschärften Anforderungen des BMF Schreibens betrafen vier Bereiche:

  • Bausubstanzgutachten: Das Gutachten musste eine detaillierte Analyse der Bausubstanz enthalten – Zustand von Dach, Fassade, Elektrik, Sanitär und tragenden Bauteilen
  • Vor Ort Besichtigung: Eine persönliche Inaugenscheinnahme des Gebäudes durch den Gutachter war zwingend vorgeschrieben
  • ImmoWertV-Konformität: Das Gutachten sollte nach den Maßstäben der Immobilienwertermittlungsverordnung erstellt werden, bevorzugt im Sachwertverfahren
  • Eingeschränkte Modernisierungstabellen: Die Anwendung von Modernisierungstabellen nach Anlage 4 ImmoWertV wurde stark eingeschränkt

Was das in der Praxis hieß: Gutachten wurden teurer und aufwendiger. Finanzämter lehnten Gutachten ab, die nicht exakt dem BMF Schema entsprachen, selbst wenn sie inhaltlich völlig schlüssig waren. Für viele Vermieter war das frustrierend.

BFH Urteil IX R 14/23: Der Wendepunkt

Im Dezember 2024 entschied der Bundesfinanzhof im Verfahren IX R 14/23 über einen Fall, in dem das Finanzamt ein Gutachten unter Berufung auf das BMF Schreiben abgelehnt hatte. Der Steuerpflichtige hatte die Restnutzungsdauer seines Mietobjekts durch eine modellkonforme Ableitung nach ImmoWertV (Anlage 1 und 4) bestimmt – ohne Bausubstanzgutachten und ohne Ortstermin.

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht und stellte dabei mehrere wegweisende Grundsätze auf.

Kernaussagen des BFH

Das Urteil enthält vier zentrale Feststellungen, die die gesamte Gutachtenpraxis verändert haben:

  1. Kein Bausubstanzgutachten erforderlich: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG verlangt den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Das Gesetz schreibt weder eine bestimmte Methode noch ein bestimmtes Gutachtenformat vor.
  2. Jede geeignete Methode zulässig: Ob Sachwertverfahren, modellkonforme Ableitung, Ertragswertverfahren oder eine andere anerkannte Bewertungsmethode – entscheidend ist allein, dass die gewählte Methode sachlich geeignet ist und das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird.
  3. Modellkonforme Ableitung genügt: Die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach ImmoWertV Anlage 1 und 4 (Modellansatz mit Gesamtnutzungsdauer und Modernisierungsgrad) ist eine anerkannte und ausreichende Methode.
  4. BMF Schreiben bindet Gerichte nicht: Das Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung, die nur innerhalb der Finanzverwaltung gilt. Die Gerichte und damit letztlich auch die Steuerpflichtigen sind daran nicht gebunden.

Was bedeutet modellkonforme Ableitung?

Bei der modellkonformen Ableitung wird die Restnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudetyps (Anlage 1 ImmoWertV) abzüglich des Gebäudealters ermittelt. Durchgeführte Modernisierungen können die Restnutzungsdauer verlängern (Anlage 4 ImmoWertV). Die Methode kommt ohne physische Inaugenscheinnahme der Bausubstanz aus und stützt sich auf dokumentierte Gebäudedaten.

Aufhebung des BMF Schreibens

Nach dem BFH Urteil hatte die Finanzverwaltung keine Argumente mehr. Die verschärften Anforderungen waren höchstrichterlich als rechtswidrig eingestuft. Das BMF musste sein Schreiben zurücknehmen.

Zeitlicher Ablauf

Datum Ereignis
22.02.2023 BMF veröffentlicht Schreiben mit verschärften Anforderungen an Gutachten
2023–2024 Finanzgerichte urteilen mehrfach gegen die BMF Anforderungen
Dez. 2024 BFH Urteil IX R 14/23: Verschärfte Anforderungen haben keine Gesetzesgrundlage
Dez. 2025 BMF hebt das Schreiben vom 22.02.2023 offiziell auf

Was gilt jetzt?

Mit der Aufhebung des BMF Schreibens gelten wieder die Grundsätze der BFH Rechtsprechung in Reinform:

  • Freie Methodenwahl: Steuerpflichtige können jede sachlich geeignete Methode wählen, um eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen
  • Keine Mindestmethode: Es gibt kein vom Gesetz vorgeschriebenes Verfahren. Weder Sachwertverfahren noch Bausubstanzgutachten sind zwingend
  • Sachverständige Einschätzung genügt: Ein methodisch schlüssiges und nachvollziehbar begründetes Gutachten ist ausreichend
  • R 7.4 Abs. 2 EStR bleibt maßgeblich: Die Einkommensteuer-Richtlinien ließen bereits vor dem BMF Schreiben verschiedene Methoden zu – diese Regelung gilt unverändert fort

Was das Finanzamt weiterhin verlangen darf

Auch ohne BMF Schreiben muss das Gutachten bestimmte Mindeststandards erfüllen:

  • Erstellung durch einen qualifizierten Sachverständigen (nachgewiesene Sachkunde)
  • Methodisch schlüssige und nachvollziehbare Herleitung der Restnutzungsdauer
  • Dokumentation der verwendeten Datengrundlagen
  • Plausible Begründung, warum die tatsächliche Nutzungsdauer von der typisierten Nutzungsdauer abweicht

Zulässige Methoden im Überblick

Nach der Aufhebung des BMF Schreibens stehen Gutachtern wieder alle anerkannten Verfahren zur Verfügung:

Methode Beschreibung Ortstermin
Modellkonforme Ableitung Ableitung aus Gesamtnutzungsdauer und Modernisierungsgrad nach ImmoWertV Anlage 1+4 Nein
Sachwertverfahren Bewertung über Herstellungskosten und Alterswertminderung Optional
Ertragswertverfahren Ableitung über Mietertragspotenzial und Bewirtschaftungskosten Optional
Bausubstanzgutachten Detailanalyse der Bausubstanz vor Ort Ja

Alle Methoden sind gleichrangig zulässig. Die Wahl hängt vom Einzelfall, der Datenverfügbarkeit und dem wirtschaftlichen Aufwand ab.

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Die Aufhebung hat unmittelbare Konsequenzen für alle Verfahren, die noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind:

Einspruchsverfahren

Steuerpflichtige, die gegen die Ablehnung ihres Gutachtens Einspruch eingelegt haben, profitieren direkt. Wenn die Ablehnung ausschließlich auf dem BMF Schreiben beruhte, muss das Finanzamt den Einspruch neu bewerten. Die Finanzämter sind an die BFH Rechtsprechung gebunden und können sich nicht mehr auf die aufgehobenen BMF Vorgaben berufen.

Klageverfahren

Laufende Klagen vor den Finanzgerichten werden durch das BFH Urteil gestärkt. Finanzgerichte sind ohnehin nicht an BMF Schreiben gebunden und können das BFH Urteil IX R 14/23 unmittelbar anwenden.

Offene Veranlagungen

Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder deren Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können geändert werden. Ein nachträglich eingereichtes Gutachten kann berücksichtigt werden.

Finanzamtspraxis nach der Aufhebung

Ehrlich gesagt: Nicht alle Finanzämter haben gleich schnell umgestellt. Viele akzeptieren inzwischen vereinfachte Gutachten ohne Ortstermin. Einzelne Ämter agieren aber noch zurückhaltend und verlangen weiterhin umfangreichere Nachweise. In solchen Fällen hilft ein Verweis auf das BFH Urteil.

Praxistipp bei Widerstand des Finanzamts

Wenn Ihr Finanzamt weiterhin auf Anforderungen des aufgehobenen BMF Schreibens besteht, verweisen Sie im Einspruch auf das BFH Urteil IX R 14/23 und die Aufhebung des BMF Schreibens. Das Finanzamt ist an die BFH Rechtsprechung gebunden und muss Ihre Argumente berücksichtigen. Bei abgelehnten Gutachten lohnt sich in den meisten Fällen ein Einspruch.

Gutachtenkosten: Was ändert sich?

Die Aufhebung des BMF Schreibens wirkt sich positiv auf die Gutachtenkosten aus:

  • Kein zwingender Ortstermin: Der Wegfall der Vor Ort Besichtigung spart Reisekosten und Gutachterzeit
  • Geringerer Aufwand: Die modellkonforme Ableitung erfordert weniger Arbeitsstunden als ein Bausubstanzgutachten
  • Mehr Wettbewerb: Auch Gutachter, die bisher keine Vor Ort Besichtigungen anbieten konnten, dürfen jetzt Restnutzungsdauer Gutachten erstellen
  • Schnellere Bearbeitung: Ohne Ortstermin verkürzt sich die Bearbeitungszeit erheblich

Ein Vergleich der Gutachtenkosten zeigt: Die Preise liegen je nach Anbieter und Methode zwischen 400 und 1.500 Euro. Vor dem BMF Schreiben waren ähnliche Preisspannen üblich – die Verschärfung hatte die Kosten zeitweise deutlich nach oben getrieben.

Rückwirkende Geltendmachung

Besonders interessant für Vermieter: Die verkürzte Restnutzungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend geltend gemacht werden.

  • Offene Veranlagungen: Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können jederzeit geändert werden
  • Einspruchsfrist: Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach Erhalt des Steuerbescheids ist eine Änderung möglich
  • Änderungsvorschrift § 173 AO: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bestandskräftige Bescheide geändert werden, wenn das Gutachten als neue Tatsache gilt

Wenn Ihr Gutachten zwischen Februar 2023 und Dezember 2025 ausschließlich wegen des BMF Schreibens abgelehnt wurde, sollten Sie prüfen, ob eine erneute Einreichung möglich ist.

Droht ein Nichtanwendungserlass?

Könnte das BMF einen Nichtanwendungserlass veröffentlichen? Theoretisch ja. Damit würde die Finanzverwaltung das Urteil nur im konkreten Einzelfall anerkennen.

Stand März 2026 gibt es einen solchen Erlass aber nicht. Dass das BMF sein eigenes Schreiben aufgehoben hat, spricht stark dagegen. Ein Nichtanwendungserlass wäre auch politisch schwer zu rechtfertigen, er würde so aussehen, als stelle sich die Verwaltung offen gegen das höchste Steuergericht.

Handlungsempfehlung für Vermieter

Je nach Ihrer Situation ergeben sich unterschiedliche Handlungsoptionen:

Sie haben noch kein Gutachten

Prüfen Sie mit unserem AfA Rechner, ob sich ein Gutachten für Ihre Immobilie lohnt. Die Hürden sind nach der Aufhebung des BMF Schreibens so niedrig wie seit Jahren nicht.

Ihr Gutachten wurde abgelehnt

Prüfen Sie, ob die Ablehnung auf dem BMF Schreiben beruhte. Wenn ja, können Sie das Gutachten erneut einreichen oder Einspruch einlegen. Beachten Sie die Fristen für rückwirkende Änderungen.

Ihr Einspruch läuft bereits

Ergänzen Sie Ihre Einspruchsbegründung um den Verweis auf das BFH Urteil IX R 14/23 und die Aufhebung des BMF Schreibens. Ihre Erfolgsaussichten haben sich deutlich verbessert.

Sie planen einen Immobilienkauf

Berücksichtigen Sie das AfA Potenzial bereits bei der Kaufentscheidung. Bei älteren Gebäuden kann die verkürzte Restnutzungsdauer die Steuerersparnis erheblich steigern.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Nach dem BFH Urteil IX R 14/23 vom Dezember 2024 hat die Finanzverwaltung das restriktive BMF Schreiben aufgehoben. Die verschärften Anforderungen an Gutachten gelten nicht mehr.

Nein. Der BFH hat klargestellt, dass § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kein Bausubstanzgutachten mit Vor Ort Besichtigung verlangt. Eine modellkonforme Ableitung nach ImmoWertV genügt.

Ja. Wenn Ihr Gutachten allein wegen Nichterfüllung der BMF Anforderungen abgelehnt wurde, können Sie es im Rahmen offener Veranlagungen erneut geltend machen. Prüfen Sie, ob Ihre Steuerbescheide noch änderbar sind.

Jede geeignete und nachvollziehbare Methode ist zulässig. Neben der modellkonformen Ableitung nach ImmoWertV Anlage 1 und 4 kommen auch Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren oder Mischformen in Betracht. Entscheidend ist die sachverständige Begründung.

Ja. BFH Urteile haben Bindungswirkung. Die Finanzämter müssen die Grundsätze des BFH Urteils IX R 14/23 anwenden. Ein Nichtanwendungserlass wurde bisher nicht veröffentlicht.

Tendenziell ja. Da kein zwingender Ortstermin und kein Bausubstanzgutachten mehr erforderlich ist, sinkt der Aufwand für Gutachter. Viele Anbieter haben ihre Preise bereits angepasst.

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Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026