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AfA rückwirkend beantragen: Gutachten nachträglich nutzen

Ja, Sie können eine verkürzte Restnutzungsdauer auch rückwirkend geltend machen unter bestimmten Voraussetzungen.

Grundsatz: Rückwirkende Änderung möglich

Ein Restnutzungsdauer Gutachten kann auch für vergangene Steuerjahre eingereicht werden. Die erhöhte AfA wird dann rückwirkend berücksichtigt entweder durch Änderung des Steuerbescheids oder durch Einspruch.

Voraussetzungen

  • Einspruchsfrist offen: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids
  • Vorbehalt der Nachprüfung: Bescheid steht unter Vorbehalt (§ 164 AO)
  • Festsetzungsverjährung: Steuerfestsetzung muss noch innerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist liegen
  • Neue Tatsache (§ 173 AO): Das Gutachten kann als neue Tatsache gewertet werden

Vorgehen in der Praxis

  1. Gutachten erstellen lassen (Stichtag kann auch rückwirkend gewählt werden)
  2. Prüfen, welche Steuerjahre noch änderbar sind
  3. Änderungsantrag beim Finanzamt stellen
  4. Bei Ablehnung: Einspruch einlegen

Beispiel: 3 Jahre rückwirkend

Steuerjahre 2023, 2024, 2025 noch änderbar. Gutachten verkürzt RND auf 20 Jahre.
Mehrersparnis pro Jahr: 3.500 €. Rückwirkend für 3 Jahre: 10.500 € Steuererstattung + laufende Ersparnis ab 2026.

Fuer welche Jahre ist Rueckwirkung möglich?

Nicht jeder alte Steuerbescheid laesst sich noch aendern. Die Spielregeln stehen in der Abgabenordnung (AO).

Grundsätzlich wird ein Bescheid nach der Einspruchsfrist (ein Monat) bestandskraeftig. Danach brauchen Sie einen konkreten Aenderungsgrund. Fuer das Gutachten kommen drei Wege in Frage:

Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO): Wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er jederzeit zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, solange der Vorbehalt nicht aufgehoben ist. In diesem Fall können Sie einen Änderungsantrag stellen und das Gutachten nachreichen, ohne an eine bestimmte Frist gebunden zu sein.

Neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Ein Steuerbescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Das Restnutzungsdauer Gutachten als erstmalig erstelltes Sachverständigengutachten kann in bestimmten Konstellationen als neue Tatsache gewertet werden.

Einspruch noch offen: Wenn Sie gegen den Steuerbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt haben, können Sie im laufenden Einspruchsverfahren noch ein Gutachten einreichen und die verkürzte Restnutzungsdauer geltend machen.

Verjährungsfristen

Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung beträgt gemäß § 169 AO bei der Einkommensteuer in der Regel vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für das Jahr 2021 läuft die Verjährungsfrist also bis Ende 2025, für 2022 bis Ende 2026 und so weiter.

Praktisch bedeutet das: Im Jahr 2026 können Sie die Änderung von Steuerbescheiden für die Jahre 2022 bis 2025 noch erwirken, sofern die jeweiligen Bescheide noch nicht bestandskräftig und die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind.

Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Handlungen gehemmt werden kann. Wenn Sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben, läuft die Verjährung während des Einspruchsverfahrens nicht weiter.

Ein wichtiger Hinweis: Die Verjährungsfrist betrifft die Festsetzungsverjährung. Die Frage, ob ein Bescheid nach § 173 AO als "neue Tatsache" geändert werden kann, ist von der Verjährungsfrage unabhängig, aber oft mitentscheidend. Das Finanzamt prüft in jedem Fall, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen.

Wie laeuft die rueckwirkende Geltendmachung ab?

So gehen Sie konkret vor:

  1. Gutachten erstellen lassen: Beauftragen Sie ein Restnutzungsdauer Gutachten. Der Sachverständige datiert das Gutachten auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie (den maßgeblichen Bewertungsstichtag). Das Gutachten kann also rückwirkend auf ein Anschaffungsjahr bezogen werden, auch wenn es heute erstellt wird.
  2. Steuerbescheide prüfen: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, welche Steuerbescheide noch änderbar sind. Stehen die Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung? Sind Fristen noch offen? Gibt es andere Änderungsvoraussetzungen nach der Abgabenordnung?
  3. Änderungsantrag oder Einspruch stellen: Stellen Sie beim zuständigen Finanzamt einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO (bei Vorbehaltsbescheid) oder einen Antrag nach § 173 AO (neue Tatsache) und legen das Gutachten als Beweismittel bei.
  4. Antwort des Finanzamts abwarten: Das Finanzamt prüft den Antrag und entscheidet, ob die Änderungsvoraussetzungen vorliegen. Bei einer Ablehnung steht Ihnen der Einspruch offen.
  5. Geänderte Bescheide prüfen: Wenn das Finanzamt die geänderten Bescheide erlässt, prüfen Sie, ob die verkürzte Restnutzungsdauer korrekt berücksichtigt wurde und ob die Steuererstattungen richtig berechnet sind.

Voraussetzungen und Risiken

Ganz reibungslos laeuft es nicht immer. Was Sie wissen sollten:

Voraussetzung: Änderungsgrundlage nach AO muss vorliegen. Ohne eine konkrete Änderungsgrundlage (Vorbehaltsbescheid, neue Tatsache, offene Einspruchsfrist) ist eine rückwirkende Änderung grundsätzlich nicht möglich. Wenn die Bescheide bereits bestandskräftig und nicht unter Vorbehalt gestellt sind, ist eine Korrektur sehr schwierig.

Voraussetzung: Kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen. Bei der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (neue Tatsache) prüft das Finanzamt, ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft. Wenn Sie von der Möglichkeit eines Gutachtens schon lange wussten, aber bewusst darauf verzichtet haben, kann dies problematisch sein. In der Praxis wird grobes Verschulden bei der erstmaligen Beauftragung eines Gutachtens allerdings selten angenommen.

Risiko: Finanzamt kann Ablehnung begründen. Nicht jedes Finanzamt akzeptiert die Argumentation, dass ein erstmals erstelltes Gutachten eine "neue Tatsache" nach § 173 AO darstellt. Wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist, besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Änderungsantrag ablehnt und eine gerichtliche Klärung notwendig wird.

Risiko: Steuerberater-Kosten und Zeitaufwand. Das rückwirkende Verfahren ist in der Regel aufwändiger als die erstmalige Einreichung. Es entstehen zusätzliche Kosten für die steuerrechtliche Beratung und gegebenenfalls für ein Einspruchs- oder Klageverfahren. Diese Kosten sind gegen die mögliche Steuerersparnis abzuwägen.

Häufig gestellte Fragen

Maximal 4 Jahre (Festsetzungsverjährung). In der Praxis sind oft die letzten 2 bis 3 Jahre änderbar.

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Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026