Geerbt oder geschenkt bekommen? Dann treten Sie in die steuerlichen Fussstapfen des Vorbesitzers. Aber es gibt Wege, das Beste daraus zu machen.
Der Erbe oder Beschenkte tritt in die steuerliche Position des Vorgängers ein:
Hat der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt und vermietet der Erbe erstmalig, gelten besondere Regeln: Die AfA Bemessungsgrundlage sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Erblassers jedoch beginnt die AfA für den Erben neu (keine Anrechnung bisheriger AfA, da keine vorhanden).
Gerade bei geerbten Immobilien lohnt sich ein Gutachten besonders:
Für die strategische Entscheidung, ob Sie die geerbte Immobilie behalten, vermieten oder verkaufen, liefert der Ratgeber Immobilie geerbt: Verkauf oder Vermietung einen praxisnahen Entscheidungsleitfaden.
Für die Erbschaftsteuer wird die Immobilie nach BewG bewertet die Restnutzungsdauer spielt hier eine andere Rolle. Details: Restnutzungsdauer bei Erbschaftsteuer. Eine verständliche Übersicht zu Freibeträgen, Steuerklassen und Bewertung der geerbten Immobilie finden Sie zusätzlich im Beitrag Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Ja, die sogenannte Fussstapfentheorie (§ 11d EStDV) regelt das klar. Als Erbe oder Beschenkter treten Sie in die steuerliche Position des Vorbesitzers ein. Bemessungsgrundlage bleiben dessen historische Anschaffungskosten. Die bisherige AfA gilt als verbraucht. Sie machen dort weiter, wo der Erblasser aufgehoert hat.
Ein Beispiel: Kauf 1995 fuer 250.000 Euro, davon 120.000 Euro Gebaeude. Bis zum Erbfall 2020 wurden 25 Jahre lang 2 % abgeschrieben, also 50 %. Sie uebernehmen den Restbuchwert von 60.000 Euro und schreiben weiter mit 2.400 Euro pro Jahr.
Wird eine Immobilie verschenkt, aber der Schenker behaelt den Niessbrauch, wird es steuerlich spannend. Abschreiben darf, wer die Mieteinnahmen erzielt. Bei Niessbrauchsvorbehalt ist das der Schenker, er kassiert weiterhin die Miete und behaelt das AfA Recht. Der Beschenkte besitzt zwar das Gebaeude, kann aber nicht abschreiben, solange der Niessbrauch laeuft.
Endet der Niessbrauch (z.B. durch Tod des Schenkers), geht das AfA Recht auf den neuen Eigentuemer ueber. Er tritt nach § 11d EStDV in die Fussstapfen und schreibt auf Basis der historischen Anschaffungskosten weiter.
Gerade bei Erbimmobilien lohnt sich ein Gutachten oft besonders. Warum? Erstens sind die Gebaeude haeufig alt und in schlechtem Zustand, ideale Voraussetzungen fuer eine kurze RND. Zweitens ist die Bemessungsgrundlage aus den 1970ern oder 1980ern winzig. 2 % auf 80.000 Euro ergeben gerademal 1.600 Euro AfA pro Jahr.
Ein Gutachten kann die Rate erhoehen, auch wenn die Basis gleich bleibt. Bei einer RND von 15 Jahren steigt der Satz auf rund 6,7 %. Das kompensiert die niedrige Bemessungsgrundlage zumindest teilweise.
Diese Norm regelt: Bei Erbschaft oder Schenkung wird auf Basis der Kosten des Rechtsvorgaengers weiter abgeschrieben. Auch nachtraegliche Herstellungskosten (z.B. groessere Umbauten) fliessen ein. Was nicht zählt: der aktuelle Verkehrswert.
In der Praxis fuehrt das zu frustrierenden Situationen. Sie erben ein Haus im Wert von 600.000 Euro, muessen aber weiter auf 80.000 Euro Gebaeudewert abschreiben. Eine Aufstockung auf den Marktwert ist gesetzlich ausgeschlossen. Ihr einziger Hebel: die Nutzungsdauer per Gutachten verkuerzen.
Ja. Ein Gutachten kann die tatsächliche RND zum aktuellen Stichtag nachweisen und so die fortgeführte AfA auf Basis der verkürzten Dauer erhöhen.
Nein. Bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) schreibt § 11d EStDV zwingend die Fortführung auf Basis der historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers vor. Eine Anhebung auf den aktuellen Verkehrswert ist steuerrechtlich ausgeschlossen. Nur bei einem entgeltlichen Erwerb, also einem Kauf, werden die tatsächlichen Anschaffungskosten als neue Bemessungsgrundlage angesetzt.
Bei einer gemischten Schenkung (verbilligter Verkauf unter Verwandten) wird das Geschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Für den entgeltlichen Teil gilt der tatsächliche Kaufpreis als Bemessungsgrundlage, für den unentgeltlichen Teil die fortgeführten historischen Anschaffungskosten des Übertragenden. Die genaue Aufteilung und AfA Berechnung ist komplex und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
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