Wo genau wird die AfA eingetragen? Wie lege ich das Gutachten bei? Schritt für Schritt durch die Anlage V der Einkommensteuererklärung.
Die Anlage V ist der Abschnitt der Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hier werden Mieteinnahmen und alle Werbungskosten (inkl. AfA) erfasst.
Wenn Sie zum ersten Mal die verkürzte RND geltend machen:
Bei ELSTER-Übermittlung das Gutachten als PDF-Anhang beifügen. In den meisten Finanzämtern wird das digital akzeptiert. Alternativ postalisch nachsenden.
Wenn Sie die verkürzte RND rückwirkend geltend machen, stellen Sie einen Änderungsantrag für die betreffenden Steuerjahre. Jedes Jahr einzeln korrigieren.
Drei Bereiche: Einnahmen, Werbungskosten, ergänzende Angaben. Wenn Sie mit einem Gutachten arbeiten, sind diese Zeilen für Sie wichtig:
| Zeile (Anlage V) | Inhalt | Hinweis |
|---|---|---|
| 4 bis 7 | Adresse und Art des Grundstücks | Mehrere Objekte: je ein Formular |
| 9 bis 13 | Mieteinnahmen, Umlagen, Zuschüsse | Brutto-Kaltmiete plus Nebenkostenvorauszahlungen |
| 33 | AfA auf Gebäude und Gebäudeteile | Hier wird der jährliche AfA Betrag eingetragen |
| 34 | Erhöhte Abschreibungen, Sonder AfA | § 7b EStG, Denkmal AfA |
| 40 | Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten | Darlehenszinsen aus Zinsbescheinigung |
| 42 bis 56 | Sonstige Werbungskosten | Verwaltung, Versicherung, Grundsteuer, Reparaturen |
Zeile 33 ist Ihr Feld. Dort tragen Sie den jährlichen AfA Betrag ein. Die Bemessungsgrundlage gehört in die Erläuterungszeile oder ein Begleitschreiben. Bei erstmaliger Nutzung einer verkürzten RND gehen Sie so vor:
Beim ersten Mal müssen Sie das Gutachten vorlegen. Laut BFH (IX R 25/19) reicht ein qualifiziertes Sachverständigengutachten. Das Finanzamt darf es nicht ablehnen, nur weil das Ergebnis für Sie günstig ausfällt, nur bei methodischen Fehlern.
In den Folgejahren brauchen Sie das Gutachten nicht erneut einzureichen. Einfach den AfA Betrag in Zeile 33 eintragen und auf das vorliegende Gutachten verweisen.
Diese Fehler sehen wir immer wieder, und sie kosten bares Geld:
Sie können binnen eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Legen Sie das Gutachten erneut vor und verweisen Sie auf die BFH Urteile IX R 25/19 und IX R 14/23. Das Finanzamt ist an die BFH Rechtsprechung gebunden.
Ja, für noch offene Steuerjahre. Sofern der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder noch nicht bestandskräftig ist, können Sie einen Änderungsantrag stellen. Das lässt sich oft für drei bis vier zurückliegende Jahre umsetzen und erzeugt eine erhebliche Steuererstattung.
Nein. Nach erstmaliger Anerkennung reicht die jährliche Angabe des AfA Betrags in Anlage V. Das Gutachten muss nur einmal vorgelegt werden.
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