Denkmalgeschützte Immobilien bieten besondere Abschreibungsmöglichkeiten. Lässt sich die Denkmal AfA mit einem Restnutzungsdauer Gutachten kombinieren?
Bei denkmalgeschützten Gebäuden können Aufwendungen für begünstigte Sanierungsmaßnahmen über mehrere Jahre erhöht abgeschrieben werden; diese Denkmal AfA lässt sich mit einer per Sachverständigengutachten verkürzten Restnutzungsdauer für die übrige Gebäudesubstanz kombinieren.
Für Sanierungskosten an Baudenkmälern gelten Sonderabschreibungen (Details: Denkmal AfA komplett erklärt):
Wichtig: Die Denkmal AfA gilt nur für die Sanierungskosten. Die reguläre Gebäude AfA (auf die historische Bausubstanz) läuft parallel. Hier kann ein Gutachten die Restnutzungsdauer der Altsubstanz verkürzen und so die reguläre AfA erhöhen.
Denkmal-MFH, Kaufpreis Altsubstanz: 300.000 €. Sanierungskosten: 200.000 €.
Altsubstanz: Gutachten verkürzt RND von 50 auf 25 Jahre → AfA: 12.000 €/Jahr (statt 6.000 €).
Sanierungskosten: Denkmal AfA § 7i: 18.000 €/Jahr (9 % × 200.000 €).
Gesamt: 30.000 €/Jahr an Abschreibung.
Das Restnutzungsdauer Gutachten sollte auf den Zustand vor der Sanierung abstellen. So ist die RND der Altsubstanz möglichst kurz. Die Sanierungskosten werden dann separat über die Denkmal AfA abgeschrieben.
Ja, das geht. Wichtig ist nur die saubere Trennung: Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Altsubstanz und Sanierungskosten. Für die Altsubstanz gilt die reguläre AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, die ein Gutachten verkürzen kann. Für die Sanierung greifen §§ 7i und 7h EStG.
Beide laufen parallel und unabhängig. Als Käufer eines Baudenkmals profitieren Sie also doppelt: verkürzte RND auf die Altsubstanz plus erhöhte Denkmal AfA auf die Sanierungskosten.
Denkmäler sind für Gutachter anspruchsvoll. Denkmalschutzauflagen schränken den Sanierungsspielraum ein und verkürzen dadurch oft die wirtschaftliche RND:
Wichtig ist die Unterscheidung: Wie lange hält die Bausubstanz technisch noch (technische RND)? Und wie lange lässt sich das Objekt unter allen Auflagen wirtschaftlich sinnvoll nutzen (wirtschaftliche RND)? Bei Denkmälern klaffen diese beiden Werte oft deutlich auseinander.
Nicht alles am Denkmal fällt unter die Denkmal AfA. Laufende Reparaturen und Instandsetzungen (echter Erhaltungsaufwand) können Sie sofort als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung: Es handelt sich nicht um Herstellungsaufwand, der den Gebäudewert wesentlich erhöht oder sein Wesen verändert.
Diese Abgrenzung ist beim Denkmal besonders heikel. Lassen Sie sich steuerlich begleiten. Und vergessen Sie nicht die 15 % Grenze: Übersteigen Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach Kauf 15 % des Gebäudewerts, werden sie komplett zu Herstellungskosten umqualifiziert und müssen aktiviert werden.
Nein. Das Restnutzungsdauer Gutachten ist ein steuerliches Dokument und erfordert keine Genehmigung der Denkmalbehörde. Der Gutachter darf das Gebäude für Bewertungszwecke besichtigen und bewerten. Die Denkmalbehörde wird erst bei konkreten Baumaßnahmen eingebunden.
Ja, unter Umständen sogar deutlich. Wenn Denkmalschutzauflagen eine vollständige energetische Sanierung dauerhaft verhindern und das Gebäude dadurch strukturell benachteiligt ist, kann dies die wirtschaftliche Restnutzungsdauer stärker verkürzen als bei einem vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Gebäude. Der Gutachter bewertet dies im Einzelfall.
Beim Denkmal können Sie steuerlich doppelt profitieren: Denkmal AfA (§§ 7i/7h EStG) für die Sanierung, RND Gutachten für die Altsubstanz. Entscheidend ist das Timing. Das Gutachten muss sich auf den Zustand vor der Sanierung beziehen, denn danach entsteht durch eine Kernsanierung oft ein neues fiktives Baujahr. Sprechen Sie uns deshalb am besten an, bevor die Sanierung losgeht.
Ja aber für unterschiedliche Kostenteile. Die Denkmal AfA gilt für Sanierungskosten, die verkürzte RND für die Altsubstanz.
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