Der Bundesrat will die kürzere Nutzungsdauer auf Gebäude beschränken, die sie schon bei Fertigstellung hatten. Ein Vorschlag, kein beschlossenes Gesetz. Stand 26.10.2026.
Veröffentlicht am 26. Oktober 2026 · Stand: 26.10.2026
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 vorgeschlagen, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG im Jahressteuergesetz 2026 einzuschränken. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer soll danach nur noch zählen, wenn das Gebäude sie schon im Zeitpunkt seiner Fertigstellung hatte. Der Regierungsentwurf enthält diese Änderung nicht. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag zu prüfen. Beschlossen ist nichts. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bisherigen Fassung.
Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8283 vom 30.09.2026 vor (im Bundesrat Drucksache 447/26). Er bündelt nach eigener Beschreibung eine Vielzahl überwiegend technischer Einzelmaßnahmen.
Für Vermieter wichtig: Der Regierungsentwurf ändert § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht. Die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, bleibt im Entwurf der Bundesregierung unverändert. Neu vorgesehen ist dagegen ein § 6f EStG zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude (siehe unten).
In seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung genommen (Drucksache 447/26 (Beschluss)). Ziffer 6 betrifft die Gebäude AfA. Vorgeschlagen wird eine neue Nummer 3a in Artikel 3 des Entwurfs:
„In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe ‚Nutzungsdauer eines Gebäudes‘ die Angabe ‚im Zeitpunkt seiner Fertigstellung‘ eingefügt.“
Die Begründung des Bundesrates in ihren Kernpunkten:
Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung geäußert, die der Bundestagsdrucksache 21/8283 beigefügt ist. Zu Ziffer 6 heißt es dort nur: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.“ Eine Zustimmung oder Ablehnung enthält die Gegenäußerung nicht. Zu anderen Ziffern der Stellungnahme hat die Bundesregierung dagegen ausdrücklich zugestimmt.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 14.08.2026 | Gesetzentwurf der Bundesregierung an den Bundesrat (Drucksache 447/26) |
| 25.09.2026 | Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 6 zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (Drucksache 447/26 (Beschluss)) |
| 30.09.2026 | Gesetzentwurf mit Stellungnahme und Gegenäußerung im Bundestag (Drucksache 21/8283) |
| 08.10.2026 | Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an die Ausschüsse, federführend Finanzausschuss |
| 02.11.2026 | Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss (angesetzt) |
| offen | Zweite und dritte Lesung im Bundestag, danach erneute Befassung des Bundesrates |
Nach Berichten der Fachpresse soll das Verfahren noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden. Ob der Vorschlag des Bundesrates übernommen wird, entscheidet sich erst in den Ausschussberatungen und in der zweiten und dritten Lesung. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es einen neuen Stand gibt.
Maßgeblich wäre nicht mehr die tatsächliche Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Anschaffung oder des Gutachtens, sondern die Nutzungsdauer, die das Gebäude bereits bei seiner Fertigstellung hatte. Daraus ergibt sich nach dem Wortlaut und der Begründung des Vorschlags:
Ziffer 6 der Stellungnahme enthält keine eigene Anwendungsregel oder Übergangsregel in § 52 EStG. Der Vorschlag ist als Änderung in Artikel 3 des Entwurfs formuliert. Artikel 3 tritt nach Artikel 32 Absatz 1 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ob und wie Gebäude erfasst wären, bei denen bereits heute eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt wird, regelt der Vorschlag nicht ausdrücklich. Das ist nach dem Stand vom 26.10.2026 offen und hängt vom endgültigen Gesetzestext ab, falls die Änderung überhaupt aufgenommen wird.
Für eine konkrete Entscheidung, etwa ob ein Gutachten noch für ein laufendes Veranlagungsjahr eingereicht werden soll, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Eine Prognose zum Ausgang des Verfahrens geben wir nicht ab.
Unabhängig vom Vorschlag des Bundesrates enthält bereits der Regierungsentwurf eine für Vermieter wichtige Neuregelung. Ein neuer § 6f EStG soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück regeln:
Nach dem Entwurf soll § 6f erstmals für Grundstücke gelten, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung abgeschlossenen Vertrags angeschafft werden (§ 52 Abs. 14b EStG neu). Auch das ist ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht. Mehr zum heutigen Stand: Kaufpreisaufteilung.
Nein. Es handelt sich um einen Vorschlag des Bundesrates vom 25.09.2026 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026. Der Regierungsentwurf enthält die Änderung nicht, die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen. Stand 26.10.2026 gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unverändert.
In § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sollen nach den Worten „Nutzungsdauer eines Gebäudes“ die Worte „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ eingefügt werden. Eine kürzere Nutzungsdauer würde dann nur noch berücksichtigt, wenn das Gebäude von vornherein auf eine kürzere Nutzungsdauer angelegt war, etwa eine Leichtbauhalle.
Der Vorschlag in Ziffer 6 der Stellungnahme enthält keine eigene Anwendungsregel oder Übergangsregel. Wie Gebäude behandelt würden, für die bereits eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt wird, ist nach dem Stand vom 26.10.2026 offen.
Der Bundestag hat den Entwurf am 08.10.2026 in erster Lesung beraten. Der Finanzausschuss hat für den 02.11.2026 eine öffentliche Anhörung angesetzt. Nach Berichten der Fachpresse soll das Verfahren noch 2026 abgeschlossen werden. Danach befasst sich der Bundesrat erneut mit dem Gesetz.
Ja, der Entwurf sieht einen neuen § 6f EStG vor. Er regelt die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der ImmoWertV und verlangt für eine Abweichung von der BMF Arbeitshilfe ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen nach Besichtigung vor Ort. Gelten soll das erst für Verträge nach der Verkündung des Gesetzes.
BFH Rechtsprechung, Aufhebung des BMF Schreibens und AfA Sätze im Überblick.
AfA Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG und der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nach Satz 2.
IX R 25/19, IX R 14/23 und IX R 26/24 mit Leitsätzen und Einordnung.
Die gesetzliche Grundlage für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
Wie Sie sich erfolgreich gegen eine Ablehnung wehren und Ihr Recht durchsetzen.
Alles, was Sie über das Gutachten wissen müssen: Ablauf, Anforderungen und Steuerersparnis.
Nutzen Sie unsere kostenlosen Rechner: AfA Rechner, Restnutzungsdauer-Schätzer und Amortisations-Rechner, ohne Anmeldung, sofortige Ergebnisse.
Finden Sie in 2 Minuten heraus, ob sich ein Gutachten für Ihre Immobilie lohnt – kostenlos und unverbindlich.
Kostenlose ErsteinschätzungAfA, Restnutzungsdauer, Gesamtnutzungsdauer, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, ImmoWertV, das BFH Urteil IX R 25/19 und weitere Begriffe erklären wir kompakt und an einem Ort im Glossar.
Zum Glossar Nutzungsdauer Gutachten →Schreiben Sie uns – wir antworten innerhalb von 24 Stunden. Kostenlose Ersteinschätzung inklusive.