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Grundsteuerreform 2025: So senkt die Restnutzungsdauer Ihre Grundsteuer

Neue Grundsteuer seit 2025, und die Restnutzungsdauer beeinflusst Ihren Grundsteuerwert direkt. Welche Spielraeume ein Gutachten eroeffnet.

18. Januar 2026 · Aktualisiert am 27. März 2026

Seit der Grundsteuerreform werden Immobilien anders bewertet. Fuer Eigentuemer bedeutet das Risiken und Chancen zugleich. Wer versteht, wie die Restnutzungsdauer in die Berechnung einfliesst, kann seine Grundsteuer gezielt senken.

Das Bundesmodell im Überblick

11 von 16 Bundeslaendern nutzen das Bundesmodell. Anlass war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, das die alten Einheitswerte fuer verfassungswidrig erklaerte.

Im Kern geht es um den tatsaechlichen Wert. Zwei Parameter sind entscheidend:

  • Bodenrichtwert des Gutachterausschusses für die jeweilige Lage
  • Statistisches Mietniveau basierend auf der Mietniveaustufe der Gemeinde

Stichtag war der 01.01.2022. Ab 2029 wird alle sieben Jahre neu bewertet. Heisst fuer Sie: Die jetzt festgestellten Werte gelten erstmal.

Welche Länder nutzen das Bundesmodell?

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wenden das Bundesmodell an. Sachsen und das Saarland haben dabei abweichende Steuermesszahlen festgelegt.

Ertragswert- und Sachwertverfahren

Das Bundesmodell unterscheidet je nach Gebäudenutzung zwei Bewertungsverfahren. Welches zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach der Grundstücksart gemäß § 249 BewG.

Merkmal Ertragswertverfahren Sachwertverfahren
Anwendung auf Wohngrundstücke (EFH, ZFH, MFH, ETW) Nichtwohngrundstücke (Gewerbe, gemischt)
Bewertungsbasis Ertragswert aus Miete + Bodenwert Herstellungskosten + Bodenwert
Rolle der RND Kapitalisierungsfaktor, direkter Einfluss Alterswertminderung
Steuermesszahl 0,031 % 0,034 %
Mindest RND 30 % der GND 30 % der GND

Beim Ertragswertverfahren wird der Jahresreinertrag (Rohertrag abzüglich Bewirtschaftungskosten) mit einem Vervielfältiger kapitalisiert. Dieser Vervielfältiger hängt direkt von der Restnutzungsdauer und dem Liegenschaftszinssatz ab. Je kürzer die RND, desto kleiner der Vervielfältiger und damit der Grundsteuerwert.

Beim Sachwertverfahren wird der Gebäudesachwert aus den Normalherstellungskosten ermittelt und um eine Alterswertminderung reduziert. Auch hier spielt die RND eine Rolle, allerdings weniger dominant als im Ertragswertverfahren.

Rolle der Restnutzungsdauer in der Grundsteuer

Die Restnutzungsdauer ist einer der wirkungsvollsten Hebel bei der Grundsteuerbewertung. Im Ertragswertverfahren bestimmt sie den Vervielfältiger (auch Barwertfaktor genannt), mit dem der Reinertrag kapitalisiert wird.

Die Formel lautet vereinfacht:

Grundsteuerwert = Bodenwert + (Reinertrag x Vervielfältiger) - Bodenwertverzinsung x Vervielfältiger

Der Vervielfältiger wird aus der RND und dem gesetzlichen Liegenschaftszinssatz nach Anlage 37 zum BewG abgeleitet. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich unterschiedliche Restnutzungsdauern auf den Vervielfältiger auswirken:

RND (Jahre) Vervielfältiger (LZ 5,0 %) Vervielfältiger (LZ 3,0 %) Einordnung
60 18,93 27,68 Neubau / Kernsanierung
50 18,26 25,73 Guter Zustand
40 17,16 23,11 Durchschnittlicher Zustand
30 15,37 19,60 Renovierungsbedürftig
24 13,80 16,94 Mindest RND (30 % von 80 J.)
20 12,46 14,88 Stark sanierungsbedürftig

Die Tabelle verdeutlicht: Eine Reduzierung der RND von 50 auf 30 Jahre senkt den Vervielfältiger bei einem Liegenschaftszinssatz von 5,0 % um rund 16 %. Bei einem Mehrfamilienhaus mit hohem Reinertrag kann das mehrere hundert Euro Grundsteuer pro Jahr ausmachen.

Mindest RND von 30 % nach § 253 BewG

Ein zentraler Unterschied zur Einkommensteuer AfA: Das Bewertungsgesetz schreibt in § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG eine Mindest Restnutzungsdauer von 30 % der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer vor. Selbst wenn ein Gebäude wirtschaftlich nahezu verbraucht ist, darf die RND diesen Wert nicht unterschreiten.

Gebäudetyp Gesamtnutzungsdauer (GND) Mindest RND (30 %)
Ein-/Zweifamilienhäuser 80 Jahre 24 Jahre
Mehrfamilienhäuser 80 Jahre 24 Jahre
Eigentumswohnungen 80 Jahre 24 Jahre
Geschäftsgrundstücke 60 Jahre 18 Jahre
Gemischt genutzte Grundstücke 80 Jahre 24 Jahre

Praxishinweis: Modernisierung erhöht die RND

Durchgeführte Modernisierungen verlängern die Restnutzungsdauer gemäß den Modellansätzen des Bewertungsgesetzes. Eine Kernsanierung kann die RND auf bis zu 90 % der Gesamtnutzungsdauer anheben. Das kann dazu führen, dass modernisierte Gebäude einen höheren Grundsteuerwert erhalten als unsanierte.

Ländermodelle im Vergleich

Fünf Bundesländer haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Bewertungsmodelle entwickelt. Die Bedeutung der Restnutzungsdauer variiert dabei erheblich.

Bundesland Modell Bewertungsmethode Rolle der RND
Bayern Flächenmodell Grundstücks- + Gebäudefläche, Äquivalenzzahlen Keine
Baden-Württemberg Bodenwertmodell Nur Bodenrichtwert, kein Gebäudewert Keine
Hamburg Wohnlagemodell Fläche + Wohnlage (normal/gut) Keine
Niedersachsen Flächen-Lage-Modell Fläche + Lage-Faktor Keine
Hessen Flächen-Faktor-Modell Fläche + Bodenrichtwert als Faktor Keine

Was bedeutet das für Eigentümer?

In den fünf Ländern mit eigenem Modell spielt die Restnutzungsdauer für die Grundsteuer keine Rolle. Hier lohnt sich ein RND Gutachten nur für die Einkommensteuer AfA. In den 11 Bundesmodell-Ländern kann dagegen ein gezieltes Grundsteuer-Gutachten den Grundsteuerwert senken.

Grundsteuer berechnen: Schritt für Schritt

Die neue Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) berechnet sich in drei Stufen:

  1. Grundsteuerwert ermitteln (durch das Finanzamt nach Ertrags- oder Sachwertverfahren)
  2. Steuermessbetrag berechnen (Grundsteuerwert x Steuermesszahl)
  3. Grundsteuer festsetzen (Steuermessbetrag x Hebesatz der Kommune)

Rechenbeispiel Mehrfamilienhaus (Bundesmodell):

Parameter Szenario A: RND 50 Jahre Szenario B: RND 30 Jahre
Reinertrag p.a. 24.000 EUR 24.000 EUR
Vervielfältiger (LZ 5 %) 18,26 15,37
Kapitalisierter Ertragswert 438.240 EUR 368.880 EUR
Bodenwert 180.000 EUR 180.000 EUR
Grundsteuerwert (gerundet) ca. 580.000 EUR ca. 510.000 EUR
Steuermessbetrag (0,031 %) 179,80 EUR 158,10 EUR
Grundsteuer (Hebesatz 500 %) 899 EUR / Jahr 790 EUR / Jahr

In diesem Beispiel spart die niedrigere RND rund 109 EUR Grundsteuer pro Jahr. Bei einem Hebesatz von 700 % (wie in Berlin oder Offenbach) wäre die Differenz noch deutlicher.

Hebesätze: Große Unterschiede zwischen Kommunen

Kommunen passen ihre Hebesätze an, um die Reform aufkommensneutral zu gestalten. In der Praxis variieren die Hebesätze stark: von unter 300 % in ländlichen Gemeinden bis über 900 % in einigen Großstädten. Prüfen Sie den Hebesatz Ihrer Kommune für eine genaue Berechnung.

RND Gutachten zur Senkung der Grundsteuer

Eigentümer können gemäß § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachweisen. Ein qualifiziertes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen kann dafür das zentrale Beweismittel sein.

Ein Gutachten zur Senkung des Grundsteuerwerts lohnt sich besonders in folgenden Fällen:

  • Das Gebäude ist älter und hat einen erheblichen Instandhaltungsrückstau
  • Der Bodenrichtwert ist in den letzten Jahren stark gestiegen, das Gebäude aber nicht modernisiert
  • Die pauschal angesetzte RND übersteigt die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer
  • Es liegen Baumängel oder Schadstoffbelastungen vor (z. B. Asbest, kontaminierter Boden)
  • Die Immobilie befindet sich in einer ungünstigen Mikrolage trotz hohem Bodenrichtwert

Das Gutachten muss den Anforderungen des BewG genügen und von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt werden. Es sollte die tatsächliche Restnutzungsdauer nachvollziehbar herleiten und die wertmindernden Faktoren dokumentieren.

Doppelter Nutzen: Grundsteuer und AfA

Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann von einem Gutachten doppelt profitieren. Ein separates AfA Gutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Abschreibung bei der Einkommensteuer erhöhen. Die Einsparungen bei der AfA übersteigen die Grundsteuer Ersparnis in der Regel deutlich.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid

Wer den festgestellten Grundsteuerwert für zu hoch hält, kann und sollte dagegen vorgehen. Die Einspruchsmöglichkeiten im Überblick:

Fristen und Formvorschriften

  • Einspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids
  • Form: Schriftlich an das zuständige Finanzamt (Brief, Fax oder ELSTER)
  • Aufschiebende Wirkung: Nein, die Grundsteuer muss zunächst gezahlt werden
  • Aussetzung der Vollziehung: Kann beantragt werden, wenn ernstliche Zweifel bestehen

Erfolgreiche Einspruchsstrategie

  1. Bescheid prüfen: Stimmen Grundstücksfläche, Baujahr, Wohnfläche und Gebäudeart? Die Wohnfläche nach WoFlV nachrechnen ist die häufigste Fehlerquelle im Grundsteuerbescheid.
  2. RND kontrollieren: Wurde die Restnutzungsdauer korrekt berechnet? Wurden Modernisierungen richtig berücksichtigt?
  3. Bodenrichtwert hinterfragen: Ist der angesetzte Bodenrichtwert für die konkrete Lage angemessen?
  4. Gutachten einholen: Bei größeren Abweichungen ein Verkehrswertgutachten oder RND Gutachten beauftragen
  5. Klage prüfen: Wird der Einspruch abgelehnt, bleibt der Weg zum Finanzgericht

BFH Verfahren zur Grundsteuerreform

Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer anhängig. Eigentümer sollten vorsorglich Einspruch einlegen und auf diese Verfahren verweisen, um sich alle Optionen offenzuhalten. Ein Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden.

Abgrenzung zur Einkommensteuer AfA

In der Praxis verwechseln viele Eigentümer die Restnutzungsdauer für die Grundsteuer mit der RND für die einkommensteuerliche AfA. Beide Werte können identisch sein, müssen es aber nicht.

Merkmal Grundsteuer (BewG) Einkommensteuer AfA (EStG)
Rechtsgrundlage § 253 BewG § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Mindest RND 30 % der GND Keine Untergrenze
Nachweismittel Gutachten nach § 198 BewG Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG
Wirkung Senkt Grundsteuerwert Erhöht jährliche Abschreibung
Typische Ersparnis 50 bis 300 EUR / Jahr 1.000 bis 10.000+ EUR / Jahr
Geltung Alle Eigentümer Nur Vermieter / betrieblich

Für Eigentümer vermieteter Immobilien empfiehlt sich in der Regel, beide Gutachten parallel erstellen zu lassen. Die Kosten für ein AfA Gutachten amortisieren sich oft bereits im ersten Jahr. Die Grundsteuer Ersparnis kommt als zusätzlicher Vorteil hinzu.

Praxisbeispiel: Mehrfamilienhaus in Hamburg

Frau M. besitzt ein Mehrfamilienhaus in Hamburg, Baujahr 1965. Das Gebäude wurde zuletzt 1998 teilmodernisiert. Hamburg nutzt zwar ein eigenes Wohnlagemodell, doch das folgende Beispiel zeigt die Berechnung nach dem Bundesmodell, wie es in den 11 Bundesmodell-Ländern gelten würde.

Parameter Wert
Baujahr 1965
GND 80 Jahre
Pauschal berechnete RND 27 Jahre (mit Modernisierung)
Tatsächliche RND lt. Gutachten 24 Jahre (Mindest RND greift)
Grundsteuerwert ohne Gutachten ca. 540.000 EUR
Grundsteuerwert mit Gutachten ca. 495.000 EUR
Grundsteuer Ersparnis (Hebesatz 540 %) ca. 75 EUR / Jahr

Die Grundsteuer Ersparnis allein rechtfertigt die Gutachtenkosten kaum. Entscheidend ist der kombinierte Effekt: Da Frau M. das Gebäude vermietet, kann sie mit einem separaten AfA Gutachten die Einkommensteuer-Abschreibung von 1,25 % (pauschal) auf beispielsweise 4,2 % (verkürzte RND 24 Jahre) erhöhen. Bei einem Gebäudeanteil von 600.000 EUR ergibt das eine Mehrersparnis von rund 7.000 EUR pro Jahr bei der Einkommensteuer.

Unser Tipp: Beide Gutachten kombinieren

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um das Einsparpotenzial für Grundsteuer und AfA gemeinsam bewerten zu lassen. In vielen Fällen amortisieren sich die Gutachtenkosten bereits im ersten Jahr allein durch die höhere AfA Abschreibung.

Häufige Fragen zur Grundsteuerreform und Restnutzungsdauer

Im Bundesmodell fließt die Restnutzungsdauer direkt in das Ertragswertverfahren ein. Je kürzer die RND, desto niedriger der kapitalisierte Ertragswert und damit der Grundsteuerwert. Allerdings gilt eine Mindest RND von 30 % der Gesamtnutzungsdauer gemäß § 253 BewG.

Ja, ein Gutachten nach § 198 BewG kann einen niedrigeren Grundsteuerwert nachweisen. Beachten Sie jedoch die Mindest RND von 30 % und dass das Gutachten spezifisch für die Grundsteuerbewertung erstellt werden muss. Ein AfA Gutachten wird nicht automatisch übernommen.

Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Beachten Sie, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, d. h. die Grundsteuer muss zunächst weiter gezahlt werden.

Das Bundesmodell bewertet Grundstücke wertabhängig nach Ertrags- oder Sachwertverfahren. Fünf Länder (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Hessen) nutzen eigene, meist flächenbasierte Modelle, in denen die RND keine Rolle spielt. In den 11 Bundesmodell-Ländern ist die RND dagegen ein wichtiger Bewertungsfaktor.

Nein. Die 30 %-Mindest RND gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung. Für die einkommensteuerliche AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gibt es keine solche Untergrenze. Ein AfA Gutachten kann die tatsächliche, auch deutlich kürzere Nutzungsdauer nachweisen und so die Abschreibung erheblich erhöhen.

Die Grundsteuer ergibt sich aus: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune. Die Steuermesszahl beträgt im Bundesmodell 0,031 % für Wohngrundstücke und 0,034 % für Nichtwohngrundstücke. Die Höhe hängt stark vom kommunalen Hebesatz ab, der zwischen unter 300 % und über 900 % variieren kann.

Ein Gutachten lohnt sich besonders bei älteren Gebäuden mit hohem Grundsteuerwert, wenn der Bodenrichtwert stark gestiegen ist, oder wenn die pauschal angesetzte RND die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer deutlich übersteigt. Für Vermieter empfiehlt sich die Kombination mit einem AfA Gutachten, da die Ertragsteuer-Ersparnis meist deutlich höher ausfällt.

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Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026