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Abschreibung Dachgeschossausbau: AfA für neue Wohnfläche im Dach

Aus einem Speicher wird eine Wohnung, und aus einem toten Dachboden ein echter Steuervorteil. Aber die steuerliche Behandlung hängt von Details ab, die viele übersehen.

Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand beim Dachausbau

Ein Dachgeschossausbau führt steuerlich in der Regel zu Herstellungskosten, die über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden; nur reine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gelten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.

Sofort absetzen oder über Jahrzehnte abschreiben? Das hängt davon ab, ob das Finanzamt Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand sieht. Die Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf Ihre Steuerlast.

Als Herstellungskosten gelten Aufwendungen, die etwas wesentlich Neues schaffen. Beim Dachgeschossausbau ist das der Fall, wenn bisher nicht genutzter Dachraum (Speicher, Abstellfläche) in vollwertigen Wohnraum umgewandelt wird. Es entsteht eine neue Nutzungseinheit, die vorher nicht existierte.

Erhaltungsaufwand liegt dagegen nur vor, wenn ein bereits ausgebautes Dachgeschoss in seinem bestehenden Zustand wiederhergestellt wird, zum Beispiel durch den Austausch von Fenstern oder die Erneuerung des Bodenbelags in einer bereits bewohnten Dachwohnung.

Kriterien für die Abgrenzung

  • Nutzungsänderung: Speicher oder Abstellraum wird zu Wohnraum = Herstellungskosten
  • Flächenerweiterung: Die Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes vergrössert sich = Herstellungskosten. Wer Dachschrägen einbezieht, sollte die Wohnfläche unter Dachschrägen nach WoFlV exakt ermitteln, da Flächen unter 1 m Raumhöhe nicht und zwischen 1 und 2 m nur zur Hälfte angerechnet werden.
  • Substanzerweiterung: Neue Gauben, Dachterrassen oder zusätzliche Räume = Herstellungskosten
  • Zustandswiederherstellung: Gleiche Nutzung bleibt erhalten, gleicher Standard = Erhaltungsaufwand
Faustregel: Wird aus einem bisher nicht ausgebauten Dachraum eine Wohnung, handelt es sich steuerlich immer um Herstellungskosten. Das Finanzamt und die Finanzgerichte sind sich in dieser Frage einig.

Wann gilt der Ausbau als eigenständiges Wirtschaftsgut?

Steuerlich kann der Dachausbau als eigenständiger Gebäudeteil durchgehen, mit eigener Bemessungsgrundlage und eigenem AfA Satz. Voraussetzung: Er bildet eine abgeschlossene Nutzungseinheit.

Der BFH sieht das genauso: Wenn aus einem ungenutzten Speicher eine Wohnung wird, entsteht ein neues Wirtschaftsgut. Eigene AfA Berechtigung inklusive.

Voraussetzungen für einen eigenständigen Gebäudeteil

Damit das Finanzamt den Dachausbau als eigenständigen Gebäudeteil anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die ausgebaute Fläche bildet eine in sich abgeschlossene Einheit (eigener Zugang, eigene Versorgung)
  • Die Nutzung unterscheidet sich vom bisherigen Zustand (z. B. Lager wird Wohnung)
  • Die Kosten sind eindeutig zuordenbar und vom Bestandsgebäude abgrenzbar

BFH Rechtsprechung

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass der Ausbau eines bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschosses die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts darstellt. Die AfA beginnt mit der Fertigstellung des Ausbaus und richtet sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten, nicht nach dem Wert des Gesamtgebäudes.

AfA Satz und Nutzungsdauer für den Dachgeschossausbau

Bei Herstellungskosten gelten die regulären AfA Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG. Und hier kommt ein Vorteil: Maßgeblich ist der Fertigstellungszeitpunkt des Ausbaus, nicht das Baujahr des Gesamtgebäudes. Bauen Sie 2026 aus, bekommen Sie also 3 %, auch wenn das Haus aus den 1960ern stammt.

FertigstellungAfA SatzNutzungsdauer
Vor 19252,5 %40 Jahre
1925 bis 20222,0 %50 Jahre
Ab 20233,0 %33 Jahre
Mit RND Gutachten (typisch)3,3 bis 4,0 %25 bis 30 Jahre

Die AfA bezieht sich ausschliesslich auf die Ausbaukosten, nicht auf den Wert des Gesamtgebäudes. Wer 2026 ein Dachgeschoss ausbaut, schreibt die Kosten mit 3 % jährlich ab. Bei 120.000 Euro Ausbaukosten sind das 3.600 Euro AfA pro Jahr.

Abschreibungsbeginn

Die AfA für den Dachausbau beginnt im Monat der Fertigstellung und Nutzungsbereitschaft. Im Jahr der Fertigstellung wird die AfA zeitanteilig (pro rata temporis) berechnet. Wird der Ausbau beispielsweise im Juli fertiggestellt, können im ersten Jahr 6/12 der Jahres AfA geltend gemacht werden.

Typische Kosten und AfA Bemessungsgrundlage

Rechnen Sie mit 800 bis 1.500 Euro pro Quadratmeter. Bei einer 60-m²-Dachwohnung sind das 48.000 bis 90.000 Euro. Gehobene Ausstattung? Dann entsprechend mehr.

Kostenpositionen im Überblick

KostenpositionAnteil (ca.)Absetzbar als AfA?
Planung, Architektur, Statik8 bis 12 %Ja (Herstellungskosten)
Baugenehmigung, Gebühren1 bis 2 %Ja (Herstellungskosten)
Dachdämmung (Zwischensparren, Aufsparren)15 bis 20 %Ja (Herstellungskosten)
Dachfenster, Gauben10 bis 15 %Ja (Herstellungskosten)
Trockenbau, Innenausbau15 bis 20 %Ja (Herstellungskosten)
Elektroinstallation8 bis 12 %Ja (Herstellungskosten)
Sanitärinstallation (Bad, WC)10 bis 15 %Ja (Herstellungskosten)
Bodenbeläge, Malerarbeiten8 bis 12 %Ja (Herstellungskosten)
Eigenleistungen (Arbeitszeit)variabelNein, nicht absetzbar

Wichtig: Eigenleistungen

Eigenleistungen (also die eigene Arbeitszeit) sind steuerlich nicht absetzbar. Nur die tatsächlich gezahlten Material- und Handwerkerkosten fliessen in die AfA Bemessungsgrundlage ein. Wer selbst Trockenbau oder Malerarbeiten erledigt, spart zwar Geld, verliert aber den steuerlichen Vorteil der Abschreibung auf den Arbeitsanteil.

Die 15 % Grenze: Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Wer ein Gebäude kauft und innerhalb der ersten 3 Jahre einen Dachgeschossausbau durchführt, muss die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten. Übersteigen die gesamten Renovierungs- und Ausbaukosten 15 % des Gebäude-Kaufpreises, werden sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten eingestuft, auch solche, die eigentlich Erhaltungsaufwand wären.

Beim Dachgeschossausbau ist diese Grenze besonders relevant, weil die Ausbaukosten allein oft schon 15 % des Gebäudewerts übersteigen. In Kombination mit weiteren Renovierungen im Bestandsgebäude wird die Schwelle schnell erreicht.

Berechnungsbeispiel 15 % Grenze

Beispielrechnung

Kaufpreis Gebäudeanteil: 350.000 Euro
15 %-Grenze: 52.500 Euro

Dachausbau: 75.000 Euro
Weitere Renovierung EG: 12.000 Euro
Summe: 87.000 Euro = über 15 %

Folge: Alle 87.000 Euro werden zu Herstellungskosten und müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein sofortiger Werbungskostenabzug der 12.000 Euro Renovierung ist nicht mehr möglich.

Vermeidungsstrategie

Planen Sie den Dachausbau nach Möglichkeit erst nach Ablauf der 3-Jahres Frist nach dem Immobilienkauf. Alternativ können Sie die Renovierungen am Bestandsgebäude zeitlich vom Dachausbau trennen, sodass die 15 %-Grenze nicht durch Kumulierung überschritten wird.

Auswirkung auf die Restnutzungsdauer des Gesamtgebäudes

Hier wird es knifflig: Der Dachausbau gilt in der Modernisierungstabelle als Modernisierungsmaßnahme. Das kann die Restnutzungsdauer des Gesamtgebäudes verlängern. Klingt gut? Nicht unbedingt.

Einerseits entsteht durch die Ausbaukosten zusätzliche AfA. Andererseits kann eine längere Restnutzungsdauer die bestehende AfA auf den Altbestand senken. Ein Restnutzungsdauer Gutachten hilft, beide Effekte optimal abzuwägen.

Wann lohnt sich ein Gutachten besonders?

Ein Restnutzungsdauer Gutachten ist beim Dachgeschossausbau besonders sinnvoll, wenn das Gebäude ein älteres Baujahr hat. Denn die Standard AfA von 2 % (50 Jahre) bildet den tatsächlichen Zustand eines 40 oder 50 Jahre alten Gebäudes nicht ab. Ein Gutachten kann die Restnutzungsdauer auf 25 bis 30 Jahre verkürzen und so die jährliche Abschreibung auf das Gesamtgebäude deutlich erhöhen.

Rechenbeispiel: Bei einem Gebäudewert von 400.000 Euro ergibt die Standard AfA (2 %) eine Abschreibung von 8.000 Euro/Jahr. Mit einem RND Gutachten (28 Jahre) steigt die AfA auf 14.286 Euro/Jahr. Das sind 6.286 Euro mehr Abschreibung pro Jahr, bei einem Steuersatz von 42 % eine jährliche Ersparnis von 2.640 Euro.

Praxisbeispiel: Dachausbau im Mehrfamilienhaus

Fallbeispiel: MFH Baujahr 1965

Ausgangslage: Mehrfamilienhaus, Baujahr 1965, Gebäudewert 400.000 Euro. Standard AfA (2 %): 8.000 Euro/Jahr. Das Dachgeschoss ist ein ungenutzter Speicher.

Dachgeschossausbau: 80 m2, Kosten 120.000 Euro. Fertigstellung 2026.

AfA auf den Dachausbau: 120.000 Euro x 3 % = 3.600 Euro/Jahr

Gesamt AfA ohne Gutachten: 8.000 + 3.600 = 11.600 Euro/Jahr

Gesamt AfA mit RND Gutachten (28 Jahre): 400.000 / 28 + 3.600 = 17.886 Euro/Jahr

Steuerersparnis mit Gutachten (42 % Steuersatz): (17.886 - 11.600) x 0,42 = 2.640 Euro Mehrersparnis pro Jahr

Gesamtbetrachtung über 10 Jahre

Über einen Zeitraum von 10 Jahren ergibt sich bei dem Beispiel folgendes Bild:

  • Ohne Gutachten: 116.000 Euro kumulierte AfA, 48.720 Euro Steuerersparnis
  • Mit Gutachten: 178.860 Euro kumulierte AfA, 75.121 Euro Steuerersparnis
  • Vorteil Gutachten: 26.401 Euro zusätzliche Steuerersparnis in 10 Jahren

Bei Gutachtenkosten von rund 1.500 bis 2.500 Euro amortisiert sich das Investment bereits im ersten Jahr.

Steuerliche Förderung und Zuschüsse

Neben der regulären AfA bei Vermietung gibt es weitere steuerliche Förderinstrumente, die beim Dachgeschossausbau greifen können.

Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Bei Eigennutzung können 20 % der Arbeitskosten (nicht Material) als Steuerermässigung geltend gemacht werden, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Massnahme als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand einzustufen ist.

Energetische Sanierung (§ 35c EStG)

Bei selbstgenutzten Gebäuden, die älter als 10 Jahre sind, können energetische Massnahmen im Rahmen des Dachausbaus (insbesondere Dachdämmung, Fenster) nach § 35c EStG gefördert werden: 20 % der Kosten verteilt auf 3 Jahre als direkte Steuerermässigung. Der maximale Förderbetrag beträgt 40.000 Euro pro Objekt.

KfW-Förderung

Die KfW bietet zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse für energieeffiziente Sanierungen. Beim Dachausbau sind insbesondere die Programme zur Einzelmassnahmenförderung (Dachdämmung) und zum Effizienzhaus relevant. Eine Kombination mit der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG ist nicht möglich. Es muss also eine Entscheidung getroffen werden.

Baugenehmigung und baurechtliche Anforderungen

Ein Dachgeschossausbau erfordert in den meisten Fällen eine Baugenehmigung, insbesondere wenn sich die Nutzung ändert (Speicher wird Wohnung) oder die äussere Gestalt des Gebäudes verändert wird (Gauben, Dachterrasse).

Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?

  • Nutzungsänderung: Speicher, Abstellraum oder Trockenboden wird zu Wohnraum
  • Dachgauben: Veränderung der Dachform erfordert immer eine Genehmigung
  • Dachterrasse: Eingriff in die Dachkonstruktion und Veränderung der Kubatur
  • Statische Änderungen: Zusätzliche Lasten erfordern einen statischen Nachweis

Die Kosten für die Baugenehmigung, den Architekten und den Statiker gehören zu den Herstellungskosten und fliessen vollständig in die AfA Bemessungsgrundlage ein. Typischerweise liegen die Nebenkosten (Planung, Genehmigung, Statik) bei 8 bis 12 % der Gesamtkosten.

Energetische Anforderungen (GEG)

Beim Dachgeschossausbau müssen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingehalten werden. Insbesondere die Dachfläche muss die vorgeschriebenen U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) erreichen. Die Kosten für die energetische Ertüchtigung gehören zu den Herstellungskosten und werden über die AfA abgeschrieben.

Brandschutz, Schallschutz, Lüftung

Beim Ausbau wird aus einem Speicher eine eigene Nutzungseinheit. Die Bauordnung verlangt dann meist drei zusätzliche Nachweise, die viele Bauherren unterschätzen:

  • Brandschutz: Mit dem Ausbau entsteht oft ein zweiter Rettungsweg, eine neue Trenndecke oder eine Wohnungstür im Treppenraum. Ein Brandschutznachweis klärt Feuerwiderstand, Rettungswege und nötige Bauteilqualitäten.
  • Schallschutz: Wenn unter der ausgebauten Wohnung eine fremde Wohnung liegt, ist die Trenndecke ein klassischer Streitfall. Ein sauber ausgeführter Schallschutznachweis nach DIN 4109 sichert Bauherr und Mieter ab.
  • Lüftung: Neue Fenster und gedämmte Bauteile machen das Dach dicht. In fast allen Fällen ist deshalb nach DIN 1946 6 ein Lüftungskonzept zu erstellen, um Schimmelbildung und Bauschäden vorzubeugen.

Auch diese Nachweise zählen zu den Herstellungskosten und fließen damit in die AfA Bemessungsgrundlage ein.

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Häufig gestellte Fragen

Ja. Wird der Dachausbau vermietet, sind die Kosten als Herstellungskosten über die Nutzungsdauer absetzbar (AfA). Bei Eigennutzung können Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (max. 1.200 Euro/Jahr) und energetische Sanierung nach § 35c EStG (20 % über 3 Jahre) geltend gemacht werden.

Standardmässig 50 Jahre (2 % AfA) bei Gebäuden, die vor 2023 fertiggestellt wurden, und 33 Jahre (3 % AfA) ab 2023. Ein Restnutzungsdauer Gutachten kann die Abschreibungsdauer auf 25 bis 30 Jahre verkürzen und die jährliche AfA damit nahezu verdoppeln.

Ein Dachausbau gilt als Herstellungskosten, wenn er neue Wohnfläche schafft, die zuvor nicht existierte (z. B. Speicher wird zur Wohnung). Erhaltungsaufwand liegt nur vor, wenn bereits bestehender Wohnraum im gleichen Umfang wiederhergestellt wird, etwa beim Austausch von Fenstern in einer bereits bewohnten Dachgeschosswohnung.

Die 15 %-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) greift, wenn Sie das Gebäude innerhalb der letzten 3 Jahre gekauft haben und die Ausbaukosten zusammen mit anderen Renovierungen 15 % des Gebäude-Kaufpreises übersteigen. Planen Sie den Ausbau wenn möglich erst nach Ablauf der 3-Jahres Frist.

Nein. Eigenleistungen (also die eigene Arbeitszeit) sind steuerlich nicht absetzbar. Nur Material- und Handwerkerkosten können berücksichtigt werden. Bei Fremdvermietung fliessen die Materialkosten in die Herstellungskosten ein, bei Eigennutzung können Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

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Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026