Die Einbauküche in einer vermieteten Wohnung ist ein eigenes Wirtschaftsgut mit zehn Jahren Nutzungsdauer. Was das für Neukauf, Austausch und den Erwerb einer Wohnung mit Küche bedeutet.
Kurz beantwortet: Eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung wird nicht mit dem Gebäude abgeschrieben, sondern als eigenes Wirtschaftsgut über zehn Jahre, also mit 10 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Spüle, Herd, Einbaumöbel, Arbeitsplatte und fest eingebaute Elektrogeräte bilden dabei ein einheitliches Wirtschaftsgut. Einzelne Geräte unter 800 € lassen sich deshalb nicht herauslösen und sofort absetzen. Grundlage ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.08.2016 (IX R 14/15), das die Finanzverwaltung in die amtlichen Hinweise übernommen hat (H 6.4 EStH, Stichwort Einbauküche). Stand: Oktober 2026.
Bis 2016 galten Spüle und, je nach Region, auch der Herd als Teil des Gebäudes. Ihre Erneuerung war deshalb Erhaltungsaufwand und sofort als Werbungskosten abziehbar. Nur die Möbel und die übrigen Geräte wurden gesondert abgeschrieben. Mit dem Urteil IX R 14/15 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung ausdrücklich geändert.
Die Begründung stellt auf die heutige Ausstattungspraxis ab. Eine Spüle ist meist nur noch ein Becken, das in die Arbeitsplatte eingesetzt wird und sich jederzeit austauschen lässt. Kochfeld und Backofen werden als technisch getrennte Bauteile hergestellt. Beide sind deshalb nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr. Gleichzeitig sind die Elemente einer Einbauküche individuell geplant, eingepasst und fest miteinander verbunden. Daraus folgt: Die Küche mit allen Elementen ist ein Wirtschaftsgut, die einzelnen Geräte sind nur unselbständige Teile davon.
Für Vermieter hat das zwei Folgen. Erstens fließt die Küche nicht in die Bemessungsgrundlage der Gebäude AfA ein. Zweitens wird sie nach § 7 Abs. 1 EStG über ihre eigene Nutzungsdauer abgeschrieben und nicht mit 2 %, 2,5 % oder 3 % wie das Gebäude. Nur in besonderen Einzelfällen, in denen eine Küche zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde, kann sie nach dem Urteil Gebäudebestandteil bleiben.
Für eine neu angeschaffte Einbauküche gehen die Finanzgerichte unter Berücksichtigung der amtlichen AfA Tabellen von einer regelmäßigen Nutzungsdauer von zehn Jahren aus. Der Bundesfinanzhof hat das in IX R 14/15 gebilligt. Abgeschrieben wird linear und zeitanteilig: Im Jahr der Anschaffung kürzt sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Für eine gebrauchte Küche, etwa beim Kauf einer Wohnung mit vorhandener Küche, ist die verbleibende Nutzungsdauer zu schätzen. Das Urteil verweist dazu auf eine finanzgerichtliche Entscheidung, die für eine gebrauchte Einbauküche sieben Jahre angesetzt hat. Eine feste Regel ist das nicht, maßgeblich sind Alter und Zustand der Küche.
| Fall | Behandlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Neue Einbauküche, komplett | Einheitlich 10 Jahre, 10 % pro Jahr | BFH IX R 14/15, H 6.4 EStH |
| Gebrauchte Küche beim Wohnungskauf | Geschätzte Restnutzungsdauer der Küche | § 7 Abs. 1 EStG |
| Vollständige Erneuerung der Küche | Anschaffung, kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand | BFH IX R 14/15, Leitsatz 1 |
| Einbaugeräte unter 800 € | Kein eigenes Wirtschaftsgut, Teil der Küche | BFH IX R 14/15 |
| Küche in der selbst genutzten Wohnung | Keine AfA | R 7.1 Abs. 1 EStR |
Wer eine von zehn Jahren abweichende Nutzungsdauer ansetzen will, muss dafür nach der Rechtsprechung konkrete Gründe vortragen (H 7.4 EStH, Stichwort AfA Tabellen).
Annahmen: Privater Vermieter ohne Vorsteuerabzug, neue Einbauküche für 9.600 € einschließlich Lieferung und Montage, Anschaffung und Einbau im Mai 2026, persönlicher Grenzsteuersatz 35 %.
Jährliche AfA: 9.600 € geteilt durch 10 Jahre = 960 €.
2026: 960 € × 8/12 = 640 € (Januar bis April entfallen).
2027 bis 2035: je 960 €, zusammen 8.640 €.
2036: 960 € × 4/12 = 320 €.
Summe: 640 € + 8.640 € + 320 € = 9.600 €.
Steuerwirkung in einem vollen Jahr bei 35 %: 960 € × 0,35 = rund 336 €. Die Zahlen sind ein Beispiel und ersetzen keine Berechnung für Ihren Fall.
Weil der Vermieter im Beispiel keine Vorsteuer abziehen kann, gehört die gezahlte Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und wird mit abgeschrieben. Lieferung und Montage zählen als Nebenkosten der Anschaffung ebenfalls dazu.
Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Für Vermieter gilt die Regel über § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG entsprechend. Voraussetzung ist aber immer, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist.
Genau daran scheitert die Sofortabschreibung bei Einbaugeräten. Kochfeld, Backofen, Dunstabzug oder ein eingebauter Kühlschrank sind nach IX R 14/15 nur unselbständige Teile der Einbauküche. Eine Einzelbetrachtung unterhalb der Wertgrenze scheidet aus. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt Geräte zunächst als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgezogen, der Bundesfinanzhof hielt das für unzutreffend.
Anders kann es bei Geräten liegen, die nicht in die Küchenzeile eingebaut sind und für sich genutzt werden können, etwa ein frei stehendes Gerät, das unabhängig von der Küche angeschafft wird. Hier prüfen Sie, ob die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer bei höchstens 800 € liegen. Der Sammelposten für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG) ist bei Einkünften aus Vermietung nicht vorgesehen, weil § 9 EStG nur auf § 6 Abs. 2 verweist.
Bei Arbeiten an einer bestehenden Küche kommt es darauf an, was genau passiert. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Fälle ein.
Für Käufer eines Altbaus wichtig: Die 15 % Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes. Die neue Einbauküche als eigenes Wirtschaftsgut wird davon getrennt abgeschrieben, Arbeiten am Gebäude rund um die Küche können dagegen in die Grenze einfließen.
Wird eine vermietete Wohnung mit Küche gekauft, steckt die Küche im Gesamtkaufpreis. Steuerlich stehen dann mindestens drei Wirtschaftsgüter nebeneinander: Grund und Boden (keine AfA), Gebäude (AfA nach § 7 Abs. 4 EStG) und die gebrauchte Küche (AfA nach § 7 Abs. 1 EStG über ihre Restnutzungsdauer). Sinnvoll ist ein gesonderter Preis für Küche und weiteres Inventar im notariellen Kaufvertrag.
Das wirkt auch bei der Grunderwerbsteuer. Das Finanzgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 08.11.2017 (5 K 2938/16) entschieden, dass auf eine mitverkaufte gebrauchte Einbauküche und Markisen keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn die Gegenstände werthaltig sind und nichts auf unrealistische Preise hindeutet. Die vertraglich vereinbarten Einzelpreise sind danach grundsätzlich maßgeblich. Weder die amtlichen AfA Tabellen noch Angebotspreise auf Verkaufsplattformen hielt das Gericht für einen geeigneten Maßstab, um den Wert anzuzweifeln.
Kaufpreis einer vermieteten Wohnung 320.000 €, davon im Vertrag 8.000 € für die fünf Jahre alte Einbauküche. Angenommene Restnutzungsdauer der Küche: 5 Jahre.
AfA Küche: 8.000 € geteilt durch 5 = 1.600 € pro Jahr.
Die verbleibenden 312.000 € werden auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt. Nur der Gebäudeanteil geht in die Gebäude AfA.
Der Preis für die Küche sollte zum tatsächlichen Wert passen. Ein überhöhter Ansatz gefährdet die gesamte Aufteilung. Wie der übrige Kaufpreis auf Boden und Gebäude verteilt wird, lesen Sie unter Kaufpreisaufteilung: Fehler vermeiden. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 enthält mit § 6f EStG eine neue Regel zur Aufteilung von Grund und Boden und Gebäude, die noch nicht beschlossen ist (Stand des Verfahrens).
Ein Restnutzungsdauer Gutachten betrifft ausschließlich das Gebäude. Es kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes belegen und so den AfA Satz für den Gebäudeanteil erhöhen. Die Einbauküche bleibt davon unberührt: Sie gehört nicht zur Bemessungsgrundlage des Gebäudes und wird mit ihrer eigenen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Für die Planung bedeutet das: Ziehen Sie den Küchenanteil vom Kaufpreis ab, bevor Sie die Gebäude AfA berechnen. Sonst stimmt die Bemessungsgrundlage nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Gebäude AfA mit dem gesetzlichen Satz oder nach einem Gutachten angesetzt wird. Ob sich ein Gutachten für das Gebäude lohnt, zeigt der Schnellcheck.
Nein. AfA setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Für eine Küche in der eigenen Wohnung gibt es keine Abschreibung. Wird die Wohnung später vermietet, kommt eine AfA ab Beginn der Vermietung in Betracht.
Nein, wenn sie fest in die Küche eingebaut sind. Der Bundesfinanzhof zählt alle fest eingebauten Elektrogeräte zum einheitlichen Wirtschaftsgut Einbauküche. Sie teilen deshalb die Nutzungsdauer der Küche von zehn Jahren.
Ja. Kosten, die anfallen, um die Küche zu erwerben und betriebsbereit einzubauen, sind Nebenkosten der Anschaffung. Sie werden zusammen mit dem Kaufpreis über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Dann hat der Mieter die Küche angeschafft, nicht der Vermieter. Der Vermieter hat keine Anschaffungskosten und kann deshalb auch keine AfA für diese Küche geltend machen.
In der Regel nicht. Für neue Einbauküchen sind zehn Jahre anerkannt. Ein Nachweis wird erst wichtig, wenn Sie eine abweichende Nutzungsdauer ansetzen wollen. Dafür verlangt die Rechtsprechung konkrete Gründe.
In der Anlage V bei den Werbungskosten, getrennt von der Gebäude AfA als Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Zeilennummern ändern sich je nach Formularjahr, maßgeblich ist die Bezeichnung im aktuellen Vordruck.
Lohnt sich ein Gutachten für Ihre Immobilie? Finden Sie es in 2 Minuten heraus. Kostet nichts, verpflichtet zu nichts.
Kostenlose ErsteinschätzungAfA, Restnutzungsdauer, Gesamtnutzungsdauer, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, ImmoWertV, das BFH Urteil IX R 25/19 und weitere Begriffe erklären wir kompakt und an einem Ort im Glossar.
Zum Glossar Nutzungsdauer Gutachten →Schreiben Sie uns – wir antworten innerhalb von 24 Stunden. Kostenlose Ersteinschätzung inklusive.